nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 06.11.1995; Aktenzeichen S 6 Al 794/94)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen B 11 AL 85/99 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 06.11.1995 und der Bescheid der Beklagten vom 08.06.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 17.08.1994 aufgehoben, soweit in diesen Entscheidungen nicht nur die Nachzahlung von Erziehungsrente berücksichtigt wurde.

II. Die Beklagte trägt 2/3 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) und die Erstattung der von der Aufhebung erfassten Leistungen streitig.

Der 1953 geborene Kläger war verheiratet. Die geschiedene Ehefrau ist verstorben. Aus der Ehe stammen die Kinder: M.geb. 1975 und A.geb.1977.

Der Kläger bezog Arbeitslosengeld (Alg) bis zur Erschöpfung des Anspruchs am 27.06.1992. Für den erschöpften Alg-Anspruch hatte die Beklagte ein Bemessungsentgelt in Höhe von wöchentlich 580,-- DM ermittelt.

Auf dem Formblattantrag für Anschluss-Alhi vom 28.07.1992 gab der Kläger die Lohnsteuerklasse I ohne die Eintragung eines Kinderfreibetrages an und verneinte den Bezug von laufenden oder gelegentlichen Einkünften, obwohl er ein laufendes Einkommen aus Erziehungsrente in Höhe von mtl 711,76 DM hatte.

Auch in dem Alhi-Formblattantrag vom 10.02.1993 für den nächsten Bewilligungsabschnitt von Alhi verneinte der Kläger die Frage nach laufenden Einkommen, obwohl er weiterhin Erziehungsrente bezog. In der geänderten Lohnsteuerkarte 1993 des Klägers waren die Steuerklasse II und zwei Kinderfreibeträge vermerkt. In der Lohnsteuerkarte 1994 waren die Steuerklasse I und ein Kinderfreibetrag von 0,5 angegeben.

Die Beklagte bewilligte dem Kläger antragsgemäß Alhi ab 29.06.1992 in Höhe von 220,80 DM wöchentlich (Bescheid vom 28.08.1992). Dabei legte sie ein Bemessungsentgelt von wöchentlich 580,-- DM, die Leistungsgruppe A und den allgemeinen Leistungssatz (56 vH) der Leistungstabelle 1992 zugrunde.

Für den Leistungszeitraum vom 01.01.1993 bis 28.02.1993 bewilligte die Beklagte nachträglich (Bescheid vom 13.05.1993) einen wöchentlichen Alhi-Leistungssatz von 244,80 DM (Bemessungsentgelt 580,-- DM, Leistungsgruppe B, erhöhter Leistungssatz [58 vH]).

Für die Zeiten nach der Dynamisierungsanpassung (Bemessungsentgelt danach 620,-- DM), ab 01.03.1993, betrug der wöchentliche Leistungssatz 259,20 DM.

Ab 01.01.1994 bis 28.02.1994 wurde ein Leistungssatz von 250,20 DM bewilligt (Bemessungsentgelt 620,-- DM, Leistungsgruppe B, erhöhter Leistungssatz der Leistungstabelle 1994).

Im Alhi-Formblatt Leistungsantrag vom 08.02.1994 für 1994 vermerkte der Kläger als laufende Rentenleistung "Erziehungsgeld".

Die Beklage ermittelte daraufhin, dass der Kläger laufend Erziehungsrente in Höhe von 711,76 DM mtl erhielt. Die Beklagte errechnete aus der Erziehungsrente einen wöchentlichen Anrechnungsbetrag von 164,25 DM (711,76 DM x 3: 13 = 164,25 DM). Außerdem bestimmte sie das Bemessungsentgelt für den Kläger für den Zeitraum ab 01.03.1994 neu (Herabbemessung auf 590,-- DM mtl) und gewährte dem Kläger ab 01.03.1994 Alhi in Höhe von wöchentlich 61,32 DM (Leistungstabelle 1994, Bemessungsentgelt 590,-- DM, erhöhter Leistungssatz, Leistungsgruppe A, Anrechnungsbetrag 164,25 DM). Der Leistungsbezug endete am 21.05.1994.

Mit Bescheid der Landesversicherungsanstalt Unterfranken (LVA Ufr) vom 15.04.1994 wurde die ursprüngliche Erziehungsrente des Klägers von mtl 711,76 DM für den hier relevanten Alhi-Bezugszeitraum ab 01.06.1992 auf netto 1067,59 DM mtl, ab 01.07.1992 auf netto 1.096,49 DM mtl, ab 01.07.1993 auf netto 1.138,84 DM mtl nachträglich erhöht. Es ergab sich ein Rentennachzahlungsbetrag von insgesamt 11.449,62 DM für den Zeitraum vom 01.01.1992 bis 31.05.1994. Dies wurde der Beklagten am 16.05.1994 von der LVA Ufr mitgeteilt.

In dem streitgegenständlichen Bescheid der Beklagten vom 08.06.1994 idF des Widerspruchsbescheides vom 17.08.1994 gab die Beklagte im "Betreff" an: "Aufhebung des Bescheides vom 26.08.1992 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe; Rücknahme der Entscheidung vom 22.01.1992, 17.02.1993 und 23.03.1994 über die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe".

In der Begründung des Bescheides wird ausgeführt, dass die oben genannten Bescheide "ab 29.06.1992 aufgehoben und zurückgenommen" werden, weil die Voraussetzungen für die Leistungen weggefallen seien. Nach § 138 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung der Alhi das eigene Einkommen des Klägers in voller Höhe auf die Alhi anzurechnen. Der anzurechnende Betrag der Erziehungsrente übersteige die ohne Anrechnung zustehende Alhi. Der Kläger sei deshalb nicht bedürftig gewesen und habe keinen Anspruch auf Alhi gehabt. Die Entscheidung beruhe auf §§ 134, 138 AFG und § 48 Abs 1 Satz 2 Nr 3 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X). Der Kläger habe Alhi in Höhe von 21.960,-- DM ...

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