Entscheidungsstichwort (Thema)

Alterssicherung der Landwirte. Ehegatte. vorzeitige Altersrente. Unternehmensabgabe. mehrere landwirtschaftliche Unternehmen

 

Leitsatz (amtlich)

Der Ehegatte eines Landwirts kann dann nicht eine vorzeitige Altersrente in Anspruch nehmen, wenn zwar das Unternehmen, das Grundlage für die Beitragspflicht war, abgegeben worden ist, jedoch nicht ein weiteres Unternehmen der Landwirtschaft, das vom Ehegatten des Landwirts selbst betrieben wird.

 

Orientierungssatz

Angesichts des Zwecks der Unternehmensabgabe, die Gewährung von Rentenleistungen vom Rückzug aus der Landwirtschaft abhängig zu machen, erscheint es angezeigt, den in § 11 Abs 1 Nr 3 ALG verwendeten Begriff "das Unternehmen der Landwirtschaft" iS eines Oberbegriffs zu verstehen, unter den ggf auch mehrere (Einzel-) Unternehmen der Landwirtschaft fallen können.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.03.2017; Aktenzeichen B 10 LW 1/15 R)

BSG (Urteil vom 20.12.2012; Aktenzeichen B 10 LW 2/11 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 18. November 2008 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten, ob die Klägerin verpflichtet ist, der Beklagten die für den Zeitraum vom 1. Juli 2000 bis 31. August 2007 bezogene Altersrente in Höhe von 14.191,77 EUR zu erstatten.

Die 1937 geborene Klägerin beantragte zusammen mit ihrem Ehemann am 4. April 2000 vorzeitige Altersrente für Landwirte sowie für den Ehegatten eines Landwirts. Die Betriebsgröße des landwirtschaftlichen Unternehmens vor dessen Abgabe wurde mit 13,65 ha (9,60 ha Wiesen, 4,05 Hektar Forstwirtschaft) angegeben. Die Frage, ob die Klägerin oder ihr Ehegatte noch weitere landwirtschaftliche Unternehmen betreibe, wurde verneint. In dem von der Klägerin unterzeichneten Antragsformular ist der Hinweis enthalten, dass die landwirtschaftliche Alterskasse von jeder Änderung der Verhältnisse gegenüber den im Leistungsantrag enthaltenen Angaben zu unterrichten ist. Als wesentliche Meldetatbestände wurden u.a. angeführt die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen, die Aufhebung von Pachtverträgen bzw. die Beendigung der Stilllegung.

Im Rahmen einer Vorsprache der Eheleute A. bei der Beklagten wurde dem Ehemann der Klägerin ausgerechnet, was er zurückbehalten dürfe (landwirtschaftliche Fläche 0,6288 ha, forstwirtschaftliche Fläche 3,7124 ha, Unland 0,0094 ha sowie Haus- und Hoffläche 0,4132 ha).

Mit 4 Pachtverträgen vom 12. Juni 2000 verpachtete der Ehemann der Klägerin insgesamt 15,7371 ha an landwirtschaftlichen Flächen und Unland in E., Oberbayern, an verschiedene Pächter. Ausweislich einer von der Klägerin und dem Ehemann der Klägerin unterzeichneten Erklärung zu den zurückbehaltenen Unternehmensteilen vom 16. Juni 2000 behielten die Eheleute 0,6288 ha landwirtschaftliche Flächen, 3,7124 ha forstwirtschaftliche Fläche sowie 0,4132 ha Haus- und Hoffläche zurück. Die zurückbehaltene Fläche belief sich auf insgesamt 4,7544 ha und damit auf 25 % der festgesetzten Mindestgröße. In der Erklärung ist folgender Hinweis enthalten: "Ich versichere, dass meine Angaben der Wahrheit entsprechen. Mir ist bekannt, dass die Alterskasse die Anspruchsvoraussetzungen für die Rentengewährung erneut prüfen muss, wenn sich die im Antragsverfahren gemachten Angaben ändern. Ich bin mir bewusst, dass unrichtige oder

unvollständige Angaben unter Verletzung meiner Meldepflichten bei Änderung der Verhältnisse eine grobe Fahrlässigkeit darstellen."

Mit Bescheid vom 23. Juni 2000 bewilligte die Beklagte der Klägerin daraufhin vorzeitige Altersrente an Landwirte gemäß § 12 ALG ab 1. Juli 2000 in Höhe von anfänglich 240,68 EUR. Dem Bescheid war ein Merkblatt "Hinweise und Meldepflichten" beigefügt, in dem die Klägerin darauf hingewiesen wurde, dass sie die Übernahme oder Wiederübernahme landwirtschaftlicher Nutzflächen sowie die Änderung der Nutzungsart zurückbehaltener Flächen zu melden hat, wenn feststehe oder möglich sei, dass dadurch (allein oder zusammen mit anderen etwa zurückbehaltenen Flächen) 25 % der festgesetzten Mindestgröße überschritten werden. Es wurde ausdrücklich darum gebeten, in Zweifelsfällen immer die Alterskasse zu fragen.

Am 8. März 2007 erklärte der Ehemann der Klägerin im Rahmen eines Telefonats mit der Beklagten, die Klägerin sei noch Eigentümerin von ca. 5 ha landwirtschaftlicher Nutzfläche in P. (Niederbayern). Diese stünden seit ca. 1966 im Eigentum der Ehefrau und seien zu keiner Zeit von den Eheleuten A. bewirtschaftet worden. Es sei nun der Pachtvertrag mit Herrn K. zum 31. Dezember 2006 ausgelaufen. Aus dem Liegenschaftskataster geht hervor, dass die Klägerin Eigentümerin des Flurstücks 1473 (K. HsNr. 3, Wohnhaus, Wirtschaftsgebäude, Hofraum mit insgesamt 4,0050 ha, davon 3,9760 ha Acker-Grünland und 0,0290 ha Gebäude- und Freifläche), Gemarkung H. und des Flurstücks 2330/2 (G. mit insgesamt 1,4317 ha, davon 0,5450 Grünl...

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