Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstattungsanspruch der Bundesanstalt für Arbeit gegenüber dem Unfallversicherungsträger bei Durchführung berufsfördernder Rehabilitationsmaßnahmen
Leitsatz (amtlich)
Ist die an sich zuständige Berufsgenossenschaft zur Erbringung von Reha-Leistungen (Umschulung zur Krankengymnastin) nicht verpflichtet, kann die Bundesanstalt für Arbeit von ihr nicht die Erstattung solcher Reha-Leistungen verlangen, die sie als unzuständiger, aber vorleistungspflichtiger Leistungsträger erbracht hat.
Orientierungssatz
1. Im Erstattungsverfahren ist eine Überprüfung der Ermessenserwägungen durch den erstattungspflichtigen Träger nur eingeschränkt zulässig. Eine Überprüfung der Ermessensentscheidung im Hinblick auf offensichtliche Fehlerhaftigkeit ist immer möglich. Trotz der Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche hängen diese inhaltlich aber von dem Leistungsanspruch des Versicherten oder Berechtigten insoweit ab, als für das Bestehen eines Erstattungsanspruchs regelmäßig Leistungsansprüche vorausgesetzt werden (hier: kein Anspruch auf Berufshilfe im Sinne einer Umschulung zur Krankengymnastin gegenüber dem Unfallversicherungsträger wegen bestehender hautgesundheitlicher Einschränkungen).
2. § 10 der Gesamtvereinbarung der Rehabilitationsträger über die Gewährung vorläufiger Leistungen begründet keinen eigenständigen Erstattungsanspruch.
Fundstellen
Dokument-Index HI1655983 |
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