Leitsatz (amtlich)

Zum Grad der Behinderung nach § 69 SGB IX.

 

Tenor

I. Die Berufung wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Parteien ist streitig, ob für den Kläger im Zeitraum vom 08.09.2000 bis zum 08.07.2003 rückwirkend statt eines Grades der Behinderung (GdB) von 40 ein GdB von 50 festzustellen ist.

Mit Bescheid vom 19.12.1986 stellte der Beklagte beim Kläger einen GdB von 40 fest bei folgenden Gesundheitsstörungen:

1. Geh- und Stehbehinderung beider Beine bei Coxarthrose beidseits,

2. rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule.

Am 11.09.2000 beantragte der Kläger beim Beklagten die Erhöhung seines GdB sowie die Eintragung des Merkzeichens G in seinen Ausweis. Als Begründung gab er Verschlimmerungen im gesamten Bewegungsapparat an, seine Gehfähigkeit sei stark eingeschränkt, neu aufgetreten seien eine chronische Gastritis und eine chronische Bronchitis. Durch Bescheid vom 07.02.2001 lehnte der Beklagte diesen Antrag ab. Den dagegen am 28.02.2001 eingelegten Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 31.05.2001 als unbegründet zurück. Der Gesamt-GdB sei weiterhin mit 40 richtig bewertet bei folgenden Gesundheitsstörungen:

1. Geh- und Stehbehinderung beider Beine bei Coxarthrose beidseits (Einzel-GdB 30),

2. rezidivierende Lumbalgien bei degenerativen Veränderungen der Brust- und Lendenwirbelsäule (Einzel-GdB 20),

3. chronische Bronchitis (Einzel-GdB 10),

4. chronische Gastritis, Refluxösophagitis (Einzel-GdB 10).

Die Voraussetzungen des Merkzeichens G seien nicht erfüllt.

Gegen diese Bescheide erhob der Kläger am 02.07.2001 Klage beim Sozialgericht Würzburg (SG, dortiges Az.: S 11 SB 548/01). Das SG holte das Gutachten des Arztes für Orthopädie, Arbeitsmedizin und Sportmedizin Dr. B. ein, der am 09.07.2003 feststellte, gegenüber dem Jahr 1986 hätten sich folgende Veränderungen ergeben: hinsichtlich der Gesundheitsstörung Nr. 2 habe sich der Einzel-GdB von 20 auf 30 erhöht , es handle sich um ein Wirbelsäulensyndrom. Im Übrigen hätten sich die Einzel-GdB nicht erhöht, die Voraussetzungen des Merkzeichens G lägen noch nicht vor. Der Gesamt-GdB betrage seit dem Tag der Untersuchung durch den Sachverständigen 50, für die Zeit zuvor sei lediglich ein Gesamt-GdB von 40 erwiesen. Daraufhin schlossen die Parteien am 09.07.2003 folgenden gerichtlichen Vergleich:

"I. Der Beklagte verpflichtet sich, unter Abänderung des Bescheides vom 07.02.2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2001, ab 09.07.2003 die Behinderung zu 2 wie folgt anzuerkennen: "Wirbelsäulensyndrom" und den GdB mit 50 festzustellen.

II. Der Beklagte übernimmt 3/10 der außergerichtlichen Kosten des Klägers.

III. Die Parteien sind sich darüber einig, dass der Rechtsstreit damit in vollem Umfang erledigt ist."

Mit Bescheid vom 23.07.2003 stellte der Beklagte in Ausführung des am 09.07.2003 vor dem SG geschlossenen Vergleichs für die Zeit ab dem 09.07.2003 einen Gesamt-GdB von 50 fest. Die gesundheitlichen Voraussetzungen für die Merkzeichen B, G, aG, Bl., H, RF, 1. Kl. und Gl lägen nicht vor. Am 14.08.2003 legte der Kläger gegen diesen Bescheid Widerspruch ein.

Am 21.11.2003 zeigte der Prozessbevollmächtigte des Klägers dessen Vertretung an und erklärte, der Widerspruch sei als Antrag gemäß § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X mit dem Ziel, die Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft vor dem 16.11.2000 (Stichtagsregelung in der Rentenversicherung) zu erreichen, zu werten. Zur Begründung führte er mit Schreiben vom 15.01.2004 aus, dass eine Verschlechterung des langjährig bestehenden Hüftleidens im Vergleich zum Zustand im Zeitpunkt des Bescheides vom 19.12.1986 bereits im Zeitpunkt der Antragstellung am 08.09.2000 durch den Arztbericht des Dr. F. vom 02.02.2000 dokumentiert gewesen sei. Weiterhin sei im Kur-Entlassungsbericht der S-Klinik vom 26.06.2000 ein HWS-Syndrom mit Schulterbeteiligung rechts diagnostiziert worden; diese Behinderung habe bei Erlass des Bescheides vom 19.12.1986 nicht vorgelegen und dokumentiere eine weitere Verschlechterung des gesamten Wirbelsäulenleidens. Er beantrage deshalb, unter Aufhebung des Bescheides vom 07.02.2001 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31.05.2001 und unter Abänderung des Bescheides vom 23.07.2003 die vorliegenden Behinderungen ab dem 08.09.2000 mit einem Gesamt-GdB von 50 zu bewerten.

Mit Bescheid vom 08.03.2004 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers vom 14.08.2003 ab, den Bescheid vom 23.07.2003 gemäß § 44 SGB X zurückzunehmen. Eine Rücknahme sei nicht möglich, weil der Bescheid vom 23.07.2003 nicht rechtswidrig sei. Die erneute Überprüfung habe ergeben, dass der GdB von 50 erst ab dem 09.07.2003 festgestellt werden könne, da die medizinischen Voraussetzungen erst ab diesem Zeitpunkt eine Bewertung der Behinderungen mit 50 zuließen. Bis zu diesem Zeitpunkt sei ein GdB von 40 nach wie vor rechtens.

Am 07.04.2004 legte der Kläger gegen de...

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