nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 19.03.1998; Aktenzeichen S 37 AL 1275/97)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 28.08.2002; Aktenzeichen B 11 AL 49/02 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 19.03.1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung einer zwölfwöchigen Sperrzeit (18.03. mit 9.06.1997) streitig.

I.

Die am 1955 in der ehemaligen DDR geborene Klägerin, eine Diplom-Architektin, welche am 04.05.1989 in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt ist und seither mit Unterbrechungen im Leistungsbezug der Beklagten gestanden hat, erhielt zuletzt durch Bescheid des Arbeitsamtes München vom 16.01.1997 Arbeitslosenhilfe in Höhe von DM 381,- wöchentlich (Bemessungsentgelt (BE) DM 1.360,00; Leistungssatz: allgemeiner; Leistungsgruppe A/0). Laut Beratungsvermerk vom 16.01.1997 wurde ihr die Teilnahme an der Übungsfirma O. GmbH vorgeschlagen, wobei über die Rechtsfolgen bei einer Nichtteilnahme belehrt wurde. Außerdem wurde darauf hingewiesen, dass die Maßnahme im Fall einer Arbeitsaufnahme abgebrochen werden könne. Ferner wurde darüber informiert, dass das Amt unabhängig von der Unterbreitung der Maßnahme weiterhin Vermittlungsversuche im Ausgangsberuf der Architektin unternehmen werde.

Mit Schreiben vom 11.03.1997 wurde der Klägerin daraufhin die Bildungsmaßnahme: "Kaufmännische Übungsfirma bei der S.-Schule in München (17.03. mit 31.08.1997)" unterbreitet. Ihr wurden Leistungen zum Lebensunterhalt zumindest in Höhe der bisher bezogenen Alhi schriftlich zugesagt, daneben die Kosten in voller Höhe. Das Angebot der Bildungsmaßnahme enthielt auf der Rückseite die angekreuzte Rechtsfolgenbelehrung R 1: "Weigern Sie sich, an der umseitig angebotenen Bildungsmaßnahme teilzunehmen, oder brechen Sie die Teilnahme an der Maßnahme ab oder geben Sie durch maßnahmewidriges Verhalten Anlass für den Ausschluss aus dieser Maßnahme, so tritt eine Sperrzeit ein, wenn Sie für Ihr Verhalten keinen wichtigen Grund haben, § 119 Abs.1 Nrn.3 und 4 AFG. Laut Info-Broschüre handelte es sich bei der praxisorientierten Fortbildung um ein Training am Arbeitsplatz zur Erlangung der Qualifikation einer DatenverarbeitungsFachkraft für Sekretariat, Buchhaltung, Verkauf, Einkauf und Personal in Übungsfirmen. Es sollten die Grundlagen (Basiswissen, Hardware, Software) für moderne Kommunikationstechniken gelegt werden und u.a. MS-Windows, Word für Windows, Excel, MS-Acces sowie Pagemaker handlungsorientiert erlernt werden. Auch sollte eine individuelle Beratung unter der Berücksichtigung von Vorbildung und Interesse sowie Arbeitsmarktanforderungen erfolgen. In einer Phase 1 sollten kaufmännisches Basiswissen und EDV-Kenntnisse aktualisiert werden. Inhalt war u.a. kaufmännisches Grundwissen, Betriebwirtschaftslehre, Schriftverkehr, Datenverarbeitungs-Grundkenntnisse, Textverarbeitung, Tabellenkalkulation. In einer Phase 2 sollten die erworbenen Kenntnisse in einem modernen Büro angewandt und vertieft werden. Ein Training am Arbeitsplatz in den Sparten Verkauf/Marketing, Einkauf/Materialwirtschaft, Buchhaltung, Personal, Sekretariat sollte folgen. Die Datenverarbeitung sollte dabei vertieft werden im Bereich der Textverarbeitung, der Tabellenkalkulation, der Datenbank, der Grafik und des Desk Top Publishing. In einer 3. Phase sollte Abschlüsse in Wirtschaftsenglisch vermittelt sowie die Sachbearbeitung und eine abteilungsübergreifende Projektarbeit durchgeführt werden.

Die Klägerin sprach am 17.03.1997 bei der Übungsfirma der S. Akademie in der G.str. in München vor und teilte dem Träger in einem vorgefertigten Schreiben vom selben Tag mit, dass sie ab dem 17.03.1997 nicht teilnehmen werde. Die Maßnahme entspreche nämlich weder ihrer Qualifizierung als Diplom-Ingenieur noch ihrer Vorbildung als Kaufmann noch ihrem Interesse.

In einem gesonderten Schreiben an das Arbeitsamt (Arbeitsvermittlung Elektrotechnik) vom 17.03.1997 teilte die Klägerin mit, am selben Tag bei der O. GmbH vorgesprochen und sich zum Kurs nicht angemeldet zu haben.

Daraufhin stellte das Arbeitsamt durch Bescheid vom 20.05.1997 eine Sperrzeit (18.03. mit 09.06.1997) wegen der Weigerung vom 17.03.1997 fest, an der Maßnahme zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten teilzunehmen. Ein wichtiger Grund stehe der Klägerin nicht zur Seite. Mit Wirkung vom 18.03.1997 wurde die Leistung aufgehoben und die eingetretene Überzahlung in Höhe von DM 2.413,00 gemäß § 50 SGB X zurückgefordert. Daneben wurden Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von DM 557,06 sowie Pflegeversicherungsbeiträge in Höhe von DM 73,98 zurückgefordert. Der hiergegen eingelegte Rechtsbehelf wurde mit der Begründung zurückgewiesen (Widerspruchsbescheid vom 30.07.1997), die Maßnahme sei im Hinblick auf die Dauer der vorliegenden Arbeitslosigkeit und die langjährigen vergeblichen Bemühungen der Vermittlung...

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