nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Würzburg (Entscheidung vom 05.08.2003; Aktenzeichen S 1 U 5028/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 18/05 B)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 05.08.2003 und der Bescheid vom 21.12.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2001 werden aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den Unfall vom 01.09.2000 als landwirtschaftlichen Unfall anzuerkennen und zu entschädigen.

III. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Unfall des Klägers vom 01.09.2000 als landwirtschaftlicher Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen ist.

Der 1965 geborene Kläger verunfallte am 01.09.2000 beim Abbau eines Holzspaltgerätes von einem Traktor, als er mit dem linken Arm in die Zapfwelle geriet. Dadurch wurde ihm der linke Unterarm abgerissen. Der Kläger ist mit Wiesen- und Ackerflächen von 0,24 ha, 0,16 ha Klein- und Ziergarten sowie 0,04 ha Haus- und Hoffläche bei der Beklagten versichert. Auf einem landwirtschaftlichen Grundstück seines Vaters (3.260 qm) baute er Kartoffeln und Futterrüben an, die der Fütterung seiner 45 bis 50 Hühner, 25 bis 30 Hasen und 5 Puten dienten.

Der Kläger hatte am Vormittag des Unfalltages mit dem Spalten von Holz begonnen und seine Tätigkeit wegen aufkommenden Regens gegen 15.00 Uhr eingestellt. Danach ereignete sich der Unfall. Das gespaltene Holz hatte der Kläger teilweise aus einer Fällaktion von städtischen Alleebäumen (Pappeln) der Stadt Bad K. zugekauft. Teilweise stammte es von abgesägten Obstbäumen und Obstbaumästen aus den Grundstücken des Klägers und seines Vaters.

Bei einer Einvernahme des Klägers im Städtischen Klinikum F. durch einen Außendienstmitarbeiter der Beklagten am 04.09.2000 gab der Kläger zur Herkunft des gespaltenen Holzes an, er habe das Holz von der Stadt Bad K. erworben und dieses sei für den Holzvergaserkessel bestimmt gewesen, mit dem seit ca. drei Jahren das komplette Haus in der Zeit von Oktober bis Ende März geheizt werde. Der Kläger focht seine Unterschrift unter die vom Außendienstmitarbeiter aufgenommene Aussage mit Schreiben vom 08.09.2000 wegen Verhandlungsunfähigkeit an. Er sei an diesem Tag erst von der Intensiv- auf die Normalstation verlegt worden und sei an einer Schmerzpumpe angeschlossen gewesen. Er habe deshalb an einer Bewusstseins- und Wahrnehmungstrübung gelitten. Nach einer Zeugenerklärung seines Zimmernachbarn im Städt. Klinikum F. , G. H. vom 08.09.2000 sei es ihm außerordentlich schwer gefallen, sich gedanklich auf die Einvernahme zu konzentrieren. Mit Schreiben vom 28.09.2000 teilte der Kläger mit, dass das Holz, das zum Teil von eigenen Obstbäumen gestammt habe, gleichzeitig für den regelmäßig geheizten Ofen in der Werkstatt erforderlich sei. Der Ofen der Werkstatt würde auch zum Abkochen von Kartoffeln für Hühnerfutter (52 Hühner) verwandt.

Die Beklagte lehnte die Anerkennung des Unfalls als landwirtschaftlichen Unfall mit Bescheid vom 21.12.2000 mit der Begründung ab, der Kläger habe nach seinen am 04.09.2000 gemachten Angaben mit dem Holzspalter käuflich erworbenes Holz gespalten, das für das Beheizen des eigenen privaten Wohnhauses bestimmt gewesen sei. Gleichlautende Angaben habe bei der Besichtigung durch den Technischen Aufsichtsdienst (TAD) am gleichen Tag auch die Mutter des Klägers gemacht. Somit sei der Holzspalter für Tätigkeiten verwendet worden, welche dem privaten Haushalt zuzurechnen seien. Im Hinblick auf die geringe Größe des landwirtschaftlichen Kleinunternehmens sei der Haushalt nicht als wesentlicher Bestandteil des landwirtschaftlichen Unternehmens versichert.

Im Widerspruchsverfahren machte der Kläger erneut geltend, er habe nicht lediglich käuflich erworbenes Holz, sondern auch das Holz eines Kirschbaums sowie eines Mirabellenbaumes, die Anfang 2000 gefällt worden seien, gespalten. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 28.05.2001 zurück und führte aus, es habe selbst dann kein Versicherungsschutz bestanden, wenn ein Teil des Holzes von den eigenen Obstbäumen gestammt habe. Denn derartige Baumwartungsarbeiten stünden nur unter Versicherungsschutz, wenn sie in einem Zug und in unmittelbarem Anschluss an das Ausasten bzw Fällen erfolgten. Werde das Holz erst erheblich später zu Brennholz verkleinert, sei diese Tätigkeit als Bestandteil des nicht versicherten Haushaltes anzusehen.

Im anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht Würzburg (SG) hat der Kläger u.a. vorgetragen, dass nicht nur das Obstholz von seinen eigenen landwirtschaftlichen Flächen, sondern auch ein Teil des dazugekauften Holzes für die Befeuerung des Ofens in der Werkstatt diene. In der Werkstatt würde Hühner- futter auf dem Ofen zubereitet und in den Wintermonaten würden darin Maschinen und Geräte repariert und überholt. Am 01.09.2000 sei zuerst das Obstholz gespalten worden, weil es obenauf gelegen habe. ...

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