Entscheidungsstichwort (Thema)

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht wegen fehlender Entscheidung in der Sache

 

Leitsatz (amtlich)

Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Sozialgericht wegen fehlender Entscheidung in der Sache.

 

Normenkette

SGG § 159 Abs. 1 Nr. 1, § 88 Abs. 1 S. 1, § 54 Abs. 5, § 86; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB II § 21 Abs. 1

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 19.04.2011 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Entscheidung an das Sozialgericht Nürnberg zurückverwiesen.

II. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des Sozialgerichts Nürnberg vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Arbeitslosengeld II -Alg II-) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.03.2011 sowie die Zahlung eines Honorars in Höhe von 29.647 € für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit.

Der 1959 geborene Kläger bezieht vom Beklagten Alg II. In der Zeit vom 22.01.2009 bis 22.02.2010 war er im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung beim X, B-Straße, A-Stadt, als "Programmierer etc." beschäftigt.

Mit Bescheid vom 28.09.2010 bewilligte der Beklagte dem Kläger und dessen Ehefrau Alg II für die Zeit vom 01.10.2010 bis 31.03.2011 jeweils monatlich 323 € Regelleistung und 257 € Kosten für Unterkunft und Heizung. Nach dem Auszug seiner Frau wurden dem Kläger mit Änderungsbescheid vom 09.11.2010 Leistungen für einen Alleistehenden für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 iHv monatlich 359 € Regelleistung und 514 € Kosten für Unterkunft und Heizung bewilligt. Hinsichtlich der Höhe der bewilligten Unterkunftskosten legte der Kläger Widerspruch ein. Der Beklagte gewährte daraufhin mit Änderungsbescheid vom 06.12.2010 für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 monatlich 535 € Kosten für Unterkunft und Heizung. Dagegen legte der Kläger am 20.12.2010 erneut Widerspruch ein und bemängelte die fehlende Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwändiger Ernährung im Hinblick auf seine Neurodermitis- und Diabetes-Erkrankung. Zudem seien höhere Unterkunftskosten zu gewähren. Im Hinblick auf die seinerzeitige Beschäftigung bei der X als Datenbankprogrammierer, Webdesigner und IT-Berater sei ihm noch ein Restlohn von 29.649 € zu zahlen. Die Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2011 - W801/11 und W802/11 - zurück. Unter Berücksichtigung der ergangenen Änderungsbescheide seien die tatsächlichen Kosten für Unterkunft und Heizung vollständig übernommen worden. Die dagegen beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhobene Klage (zuletzt Az: S 8 AS 126/11) hat der Kläger im Berufungsverfahren (Az: L 11 AS 858/11) beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) im Erörterungstermin am 29.01.2013 für erledigt erklärt.

Mit Änderungsbescheid vom 01.03.2011 änderte der Beklagte für die Zeit vom 01.11.2010 bis 31.03.2011 erneut die Leistungshöhe in Bezug auf die Kosten für Unterkunft und Heizung ab und bewilligte diesbezüglich monatliche 548 €. Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein und machte neben einem Nachzahlungsanspruch von angeblich nicht ausgezahlten Beträgen auch Leistungen für Frischwasserkosten, weitere Unterkunftskosten und einen Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung geltend. Im Hinblick auf die Arbeitsgelegenheit bei der X von März 2009 bis März 2010 stehe ihm ein Jahreshonorar iHv 38.400 € zu. Abzüglich des vom Beklagten geleisteten Alg II und der Mehraufwandsentschädigung bestehe noch ein Anspruch auf 29.649 €. Den Widerspruch wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 07.04.2011 - W1161/11 - als unzulässig zurück. Bei den Überweisungen der Leistungen handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt.

Mit Änderungsbescheid vom 24.03.2011 berücksichtigte der Beklagte die Kosten für Frischwasser iHv 15 € monatlich und bewilligte dem Kläger für die Zeit vom 01.02.2011 bis 31.03.2011 monatlich 359 € Regelleistung und 563 € Kosten für Unterkunft und Heizung. Mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 26.03.2011 änderte der Beklagte die Leistungsbewilligung für die Zeit vom 01.01.2011 bis 31.03.2011 ab und gewährte eine Regelleistung iHv monatlich 364 €. Den Widerspruch gegen den Änderungsbescheid vom 26.03.2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 12.04.2011 - W1206/11 im Hinblick auf die Rüge unvollständiger Leistungsauszahlung als unzulässig bzw im Übrigen mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.2012 - W1206/11 als unbegründet zurück, weil mit dem angefochtenen Bescheid nur die Erhöhung des Regelbedarfes zum 01.01.2011 geregelt worden sei. Die dagegen beim SG erhobene Klage (Az: S 8 AS 553/11) hat der Kläger im Berufungsverfahren (Az: L 11 AS 586/11) beim LSG im Termin am 29.01.2013 für erledigt erklärt.

Wegen einer Gesetzesänderung bewilligte der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 21.04.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12.07.2011 - W21...

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