Leitsatz (amtlich)

1. Der aufgrund einer Überweisung tätig werdende Gebietsarzt ist nicht berechtigt, über die Anforderung hinausgehende Leistungen abzurechnen.

2. Hält er die angeforderte Untersuchungsmaßnahme für unzureichend, hat er eine - auch fernmündliche - Erweiterung des Antrages durch den überweisenden Kassenarzt zu veranlassen; bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen ist auch die Übernahme der Behandlung als Notfall möglich.

3. Wird eine Patientin (nur) zur "Mammographie" überwiesen, ist der Radiologe nicht berechtigt, eine "Punktion der Mamma" abzurechnen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 16.10.1991; Aktenzeichen 6 RKa 37/90)

BSG (Urteil vom 16.10.1991; Aktenzeichen 6 RKa 38/90)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1664976

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