Entscheidungsstichwort (Thema)

Teilhabe am Arbeitsleben. Teilzeitrehabilitand. Berechnung des Regelentgelts nach Kalender- oder Arbeitstagen. Höhe des Übergangsgeldes. Verfassungsmäßigkeit

 

Orientierungssatz

1. Die Berechnung des Regelentgelts als Bemessungsgrundlage für die Höhe des Übergangsgeldes erfolgt auch für Teilzeitrehabilitanden nach Kalendertagen (sieben Tage) und nicht Arbeitstagen (fünf Tage).

2. Die gesetzliche Regelung über die Gewährung von Übergangsgeld ist dem Grunde und der Höhe nach für Teilzeitrehabilitanden verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.03.2010; Aktenzeichen B 5 R 104/07 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1814217

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