Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitserlaubnis- bzw Arbeitsgenehmigungsfreiheit. fahrendes Personal im grenzüberschreitenden Verkehr. tschechische Kraftfahrer auf im Inland zugelassenen Fahrzeugen. Übergangsregelung

 

Orientierungssatz

1. Tschechische Kraftfahrer im grenzüberschreitenden Verkehr, die bei einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland aber auf im Inland zugelassenen Fahrzeugen beschäftigt sind, bedürfen ab Inkrafttreten des § 9 Nr 3 Buchst a ArGV für die in der Bundesrepublik Deutschland gefahrenen Strecken einer Arbeitserlaubnis bzw -genehmigung, auch wenn die Arbeitsverhältnisse bereits vor der Rechtsänderung des § 9 Nr 2 ArbErlaubV zum 10.10.1996 bestanden haben bzw unverändert weiterbestehen. Dies verstößt nicht gegen Verfassungsrecht.

2. Die Arbeitserlaubnispflicht entfällt auch nicht dadurch, daß für die Rechtsänderung zum 10.10.1996 eine Übergangsregelung nur durch Weisung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung und bei der Rechtsänderung zum 18.9.1998 keine weitere Übergangsregelung erfolgt ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.08.2001; Aktenzeichen B 7 AL 86/00 R)

 

Tatbestand

Im Streit ist, ob die in der tschechischen Republik wohnenden, bei der Klägerin zu 2. angestellten und auf LKW der früheren Klägerin zu 1., einer deutschen GmbH, im grenzüberschreitenden Verkehr eingesetzten Fahrer keiner Arbeitserlaubnis bedürfen.

Die frühere Klägerin zu 1. ist ein deutsches Speditionsunternehmen, das fast ausschließlich im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig wird. Ihre LKW sind überwiegend in Deutschland zugelassen. Die Klägerin zu 2., ein tschechisches Unternehmen mit Sitz in der Tschechischen Republik, beschäftigt in ihrer Heimat wohnhafte tschechische Staatsangehörige, die im grenzüberschreitenden Güterverkehr tätig sind. Der Kläger zu 3. ist bei der Klägerin zu 2. beschäftigt und fährt wie weitere 37 Fahrer auf LKW der früheren Klägerin zu 1. im grenzüberschreitenden Güterverkehr. Die Fahrer waren zwischen dem 02.11.1993 und 17.07.1995 bei der Klägerin zu 2. als Arbeitnehmer angestellt worden.

Der Kläger zu 3. und die anderen 37 Fahrer bedurften zunächst keiner Arbeitserlaubnis. Später erteilte die Beklagte den Fahrern Arbeitserlaubnisse, zuletzt bis 30.04.1997.

Mit Beschluss vom 23.05.1997 stellte das Sozialgericht Nürnberg im Wege der einstweiligen Anordnung fest, dass die Fahrer vorläufig bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Die Kostenentscheidung sollte der Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Die Beschwerde dagegen nahm die Beklagte zurück.

Am 12.05.1997 haben die Klägerinnen zu 1. und 2. sowie der Kläger zu 3. Klage erhoben mit dem Ziel, festzustellen, dass die 38 Fahrer keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Da alle aus der Fahrerliste ersichtlichen tschechischen Kraftfahrer bei der Klägerin zu 2. bereits vor der Änderung der Verordnung über die Arbeitserlaubnis für nichtdeutsche Arbeitnehmer (AEVO) mW zum 30.09.1996 beschäftigt gewesen seien, könne die Neuregelung auf diese Arbeitsverhältnisse unter Berücksichtigung des in der Entscheidung des Bundessozialgericht (BSG) vom 10.03.1994 (Az: 7 RAr 44/93) zum Ausdruck gekommenen Rechtsgedankens keine Anwendung finden. Zudem müsse den Klägerinnen zu 1. und 2. ein besonderer Vertrauensschutz zugebilligt werden, da sie aufgrund einer fehlerhaften Information der Beklagten bereits im Jahre 1992 ihre Firmen dergestalt eingerichtet hätten, dass ausschließlich Kraftfahrer, die bei der Klägerin zu 2. beschäftigt gewesen seien, auf LKW der Klägerin zu 1. im grenzüberschreitenden Güterverkehr eingesetzt worden seien.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres auf Abweisung der Klage gerichteten Antrages ausgeführt: Eine weitere Übergangsfrist sei nicht möglich. Es gebe keine rechtliche Möglichkeit, eine Arbeitserlaubnis zu erteilen. Die Klägerinnen zu 1. und 2. seien von der Beklagten mehrfach auf die Änderung der Rechtslage hingewiesen worden. Soweit die Klägerinnen auf ein Schreiben der Beklagten vom 29.07.1992 verwiesen, stelle dies lediglich eine Rechtsauskunft dar. Ein besonderer Vertrauensschutz sei daraus nicht herzuleiten. Den Klägerinnen zu 1. und 2. sei spätestens seit Oktober 1995 bekannt gewesen, dass eine Arbeitserlaubnisfreiheit nicht bestehe. Der Änderung der AEVO vom 30.09.1996 komme nur klarstellende Bedeutung zu. Dem Anspruch auf Feststellung der Arbeitserlaubnisfreiheit der Tätigkeit im grenzüberschreitenden Verkehr stünden güterverkehrsrechtliche Vorschriften entgegen; in aller Regel sei auch von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.

Das Sozialgericht Nürnberg hat mit Urteil vom 15.10.1998 festgestellt, dass die von der Klägerin zu 2. beschäftigten, in der Fahrerliste Bl 16 der Streitakte S 5 VR 112/97.Al 94 aufgeführten tschechischen Kraftfahrer, die auf den LKW der Klägerin zu 1. im grenzüberschreitenden Verkehr tätig sind, keiner Arbeitserlaubnis bedürfen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlich...

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