nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 14.05.1997; Aktenzeichen S 18 Kr 378/95)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 14. Mai 1997 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat dem Beklagten dessen notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um zwei von der Klägerin angemeldete Forderungen über Säumniszuschläge auf Eintragung in die Konkurstabelle.

Am 01.09.1994 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen des ... - eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt bestanden aus der von ihm in Form einer KG betriebenen Firma Rückstände an Gesamtsozialversicherungsbeiträgen gegenüber der Klägerin als Einzugsstelle. Mit Schreiben vom 02.03.1995 meldete sie beim Konkursgericht in München Forderungen zur Konkurstabelle an, und zwar in der Abteilung 1/1 monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 1.064,00 DM seit 16.01.1995 unter Geltendmachung des Vorrechts gemäß § 61 Abs.1 Nr.1e Konkursordnung - KO - sowie monatliche Säumniszuschläge in Höhe von 788,00 DM ebenfalls ab 16.01.1995 unter Beanspruchung des Vorrechts gemäß § 61 Abs.1 Nr.1e KO. Dazu gab sie jeweils an, daß diese Forderungen aus vor Eröffnung des Konkurses entstandenen Hauptforderungen abgeleitet würden. Abschriften dieser Schreiben übersandte die Klägerin dem Beklagten als Konkursverwalter. Dieser bestritt am 02.08.1995 die Forderungen auf Säumniszuschläge nach Grund, Höhe und Vorrecht.

Deswegen erhob am 27.10.1995 die Klägerin Klage auf Anerkennung ihrer Forderungen und machte dazu geltend, daß sie bis 31.12. 1994 Säumniszuschläge aufgrund des ihr damals zustehenden Ermessens nicht verlangt habe, sie nunmehr aber nach Änderung der einschlägigen Normen zu einer Mußbestimmung diese Forderung erhebe. Dazu berief sie sich auf eine Reihe von Urteilen des BSG, die die Erhebung von Säumniszuschlägen auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens für möglich erachtet hätten.

Der Konkursverwalter sah darin einen Verstoß gegen das Verbot, Zinsen über den Tag der Konkurseröffnung hinaus als Konkursforderung geltend zu machen und blieb bei seiner ablehnenden Haltung. Daneben sei der Katalog der Masseforderungen in den §§ 58, 59 KO abschließend geregelt, wo derartige Säumniszuschläge gerade nicht aufgeführt seien.

Dieser Rechtsansicht schloß sich das Sozialgericht München im Urteil vom 14.05.1997 an und wies die Klage ab. Die Forderung nach Säumniszuschlägen für die Zeit nach Konkurseröffnung widerspreche dem Grundgedanken der Konkursordnung, wonach die Konkursmasse zur gemeinschaftlichen Befriedigung aller persönlichen Gläubiger, welche zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens einen Vermögensanspruch an den Gemeinschuldner hätten, diene. Ebenso wie Zinsen im Konkursverfahren nicht geltend gemacht werden könnten, gelte dies auch für Säumniszuschläge, die erst nach Eröffnung entstünden, so daß auch die von der Klägerin zitierte Rechtsprechung des BSG nicht herangezogen werden könne, zumal auch der Sinn und Zweck der Säumniszuschläge nach Konkurseröffnung nicht mehr realisierbar sei.

Gegen das am 30.06.1997 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 09.07.1997 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht eingelegt und darauf abgestellt, daß aus ihrer Sicht die Säumniszuschläge Teile des eigentlichen Beitragsrückstandes seien, während Zinsen selbständige Nebenforderungen darstellen würden. Aus dieser Einheit folge auch, daß die Forderung im Einklang mit der vom Sozialgericht angeführten Bedeutung des Konkursverfahrens stehe. Allerdings seien die Säumniszuschläge nicht mit einem Verwaltungsakt geltend zu machen, da es sich dabei um keine Ermessensentscheidung mehr handele. Ein besonderer Vertrauensschutz, der den Erlaß eines solchen Verwaltungsaktes fordere, stehe dem Konkursverwalter nicht zur Seite.

Am 13.02.1998 ist vom mithaftenden Gesamtschuldner eine der Hauptforderungen bezahlt worden, so daß die Klägerin insoweit ihre Säumnisforderung begrenzt hat.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Sozialgerichts München vom 14.05.1997 aufzuheben und folgende gemäß § 61 Abs.1 Nr.1e KO bevorrechtigten Konkursforderungen zur Tabelle festzustellen, und zwar 40.198,00 DM als Ausfallhaftung für Säumniszuschläge aus der Zeit vom 16.01.1995 bis 13.02.1998, Säumniszuschläge in monatlicher Höhe von 788,00 DM seit dem 16.01.1995 und hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, die Revision zuzulassen.

Dem Senat haben die Gerichtsakten beider Rechtszüge vorgelegen. Die Klägerin hat auf die Bitte, die Beitragsbescheide bezüglich der drei Hauptforderungen und die Berechnung der streitigen Säumniszuschläge vorzulegen, mitgeteilt, es seien keinerlei Bescheide ergangen, auch nicht über die bereits anerkannten Säumniszuschläge.

 

Entscheidungsgründe

Die innerhalb der einmonatigen Frist nach § 151 Sozialgerichtsgesetz -SGG- formgerecht eingelegte Berufung, die auf eine zeitlich nicht begrenzte Leistung in Höhe von mehr als 1.000,00 DM...

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