nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Bayreuth (Entscheidung vom 29.07.2002; Aktenzeichen S 11 U 236/99)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 2 U 11/04 BH)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 29.07.2002 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob der Klägerin Hinterbliebenenrente im Wege einer Zugunstenentscheidung zusteht.

Die Klägerin ist die Witwe des 1942 geborenen und am 13.12.1991 tödlich verunfallten Versicherten S. (S). S. war seit August 1969 bei der Gemeinde E. (E) bei C. als Wasserwart beschäftigt. Zur Ausübung seiner Tätigkeit stellte ihm die Gemeinde einen Kleinbus zur Verfügung. S war bei der Führung seiner Dienstgeschäfte eine weitgehende Dispositionsfreiheit eingeräumt. Mit Schreiben vom 09.07.1991 wurde S von der Gemeinde dahingehend abgemahnt, dass bei Alkoholgenuss am Steuer des Dienstfahrzeuges, der Nichterstellung von Hausanschlüssen und der Nichtablieferung von nachvollziehbaren Arbeitsaufzeichnungen der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses in Frage gestellt sei. Am 04.12.1991 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde in nichtöffentlicher Sitzung eine außerordentliche Änderungskündigung des S zum 31.12.1991 wegen beharrlicher Leistungsverweigerung (Entwurf eines Kündigungsschreibens vom 28.11.1991). In diesem Entwurf bot die Gemeinde dem S einen Einsatz als Arbeiter im Bauhof ab 01.01.1992 an. In dem Entwurf eines Kündigungsschreibens vom 25.11.1991 wurde ausgeführt, dass S das Ansehen der Gemeinde beschädigt habe. Bereits mehrfach hätten Ortsbürger die Gemeinde davon in Kenntnis gesetzt, dass er im Zustand der Trunkenheit mit dem PKW im Ortsbereich unterwegs gewesen sei und in einem Fall zu nächtlicher Stunde nur knapp ein Unfall mit Personenschaden habe verhindert werden können. Der Bürgermeister der Gemeinde wollte am 13.12.1991 im Lauf des Vormittags ein persönliches Gespräch mit S führen.

Am 13.12.1991 um 10.00 Uhr befuhr S mit dem Dienstfahrzeug einen Flurbereinigungsfeldweg und versuchte, die von S. in Richtung E führende Bundesstraße 303 zu überqueren. Der Flurbereinigungsweg ist der Bundesstraße durch ein Stoppschild untergeordnet. S rollte mit dem Kleinbus langsam auf die Einmündung zu, hielt jedoch nicht an, sondern fuhr unmittelbar vor einem von links aus Richtung C. kommenden LKW mit Hänger auf die Bundesstraße ein und stieß mit diesem zusammen. S erlitt dabei tödliche Verletzungen. Die Gemeinde mutmaßte, dass S von der Kontrolle eines gemeindlichen Tiefbrunnens gekommen sei. Der LKW war nach den Feststellungen der Polizei von der Wegeeinmündung aus einer Entfernung von ca. 150 m erstmals erkennbar gewesen, wobei er nach dem Fahrtenschreiber mit einer Geschwindigkeit von 60 kmh fuhr, so dass er für die Strecke ab Erkennbarkeit bis zum Zusammenstoß ca. 9 Sekunden benötigte. Nach den von der Polizei gefertigten Lichtbildern bestand für S nach links in Richtung des herankommenden LKW freie, durch keine Bäume, Büsche, Hecken, Sträucher oder Bauwerke verdeckte Sicht. Sichtbehinderungen in Form von Nebel, Dämmerung usw. lagen laut Auskunft der Verkehrspolizeiinspektion C. zum Unfallzeitpunkt ebenfalls nicht vor. Das Leichenblut des S wies nach dem Gutachten des Prof. Dr.W. vom Institut für Gerichtsmedizin der Universität E. vom 16.01.1992 im Mittelwert eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 0,8 Promille auf. Das Ermittlungsverfahren gegen den Lenker des LKW wurde von der Staatsanwaltschaft mit der Begründung eingestellt, S habe den Unfall durch Vorfahrtsmissachtung ausschließlich selbst verursacht.

Mit Bescheid vom 25.06.1992 lehnte die Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung ab. Sie nahm an, dass S sich auf einer Dienstfahrt befunden habe, er aber alkoholbedingt relativ fahruntüchtig gewesen sei und dieser Umstand die rechtlich allein wesentliche Unfallursache darstelle. Im Klageverfahren vor dem Sozialgericht Bayreuth (Az: S 8 U 10/93) hörte das Sozialgericht die Klägerin zum Trinkverhalten ihres Ehemannes an. Sie gab u.a. an, sich Anfang des Jahres 1991 von ihrem Ehemann getrennt zu haben und aus dem gemeinsamen Haus ausgezogen zu sein. Die meisten Leute hätten nicht gewusst, dass ihr Ehemann so viel trinke. In den Sommermonaten habe er bis zu 10 Bier täglich getrunken. Er habe den ganzen Tag über getrunken. Abends habe er dann öfters noch zu einer Versammlung als Kreisbrandinspektor gemusst. Es sei anzunehmen, dass er dort weitergetrunken habe. Wenn er früh aufgestanden sei, sei er topfit gewesen. Wie das am Unfalltag gewesen sei, wisse sie nicht. Sie machte geltend, der Unfall des S sei nicht auf den Alkoholgenuss zurückzuführen gewesen sondern beruhe auf einer Unaufmerksamkeit, die auch einem nichtalkoholisierten Fahrer hätte passieren können. Da ihr Ehemann alkoholabhängig gewesen sei, hätte ihn erst die BAK von 0,8 Promille tatsächlich in die Lage versetzt, ein Fahrzeug "verkehrstüchtig...

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