Leitsatz (amtlich)

1. Pflegeeltern gewähren auch dann dem Pflegekind Unterhalt iS des § 48 Abs 1 S 2 SGB 1, wenn sie für dessen Pflege und Erziehung Pflegegeld eines Jugendhilfeträgers erhalten. Sie können daher die Abzweigung des Kinderzuschusses an sich verlangen.

2. Dagegen stellt die Zahlung von Pflegegeld keine Unterhaltsleistung in diesem Sinne dar. An den Jugendhilfeträger darf der Kinderzuschuß daher nicht abgezweigt werden.

3. Die Erfüllungsfiktion nach § 107 SGB 10 steht einer Abzweigung des Kinderzuschusses an die Pflegeeltern nicht entgegen. Sie ändert nichts an der Verfügungsbefugnis des Rentenversicherungsträgers über die Leistung.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 12.09.1990; Aktenzeichen 5 RJ 27/89)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648027

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