nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 20.04.1998; Aktenzeichen S 10 LW 2/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 11.12.2003; Aktenzeichen B 10 LW 17/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 20.04.1998 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitgegenstand ist die Gewährung höherer Altersrente wegen Zusplittung von Beitragszeiten des weiterversicherten Ehegatten.

Die am 1936 geborene Klägerin wurde ab 30.01.1958 ins Mitgliederverzeichnis der LAK aufgenommen und bis 30.11.1972, als sie die Leitung des gemeinsamen landwirtschaftlichen Betriebs an den am 04.08.1935 geborenen und am 17.07.2001 verstorbenen Ehemann abgab, zur Beitragszahlung veranlagt. Trotz Hinweises auf die mögliche Weiterentrichtung von Beiträgen zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes gemäß § 27 GAL entrichtete anschließend lediglich der Ehemann der Klägerin Beiträge als Landwirt bis 30.09.1981. Vom 01.10.1981 bis 13.12.1994 leistete er Beiträge als freiwillig Weiterversicherter.

Am 01.12.1994 wurde der Ehemann wegen Hinzupacht von 1,11 ha erneut in das Mitgliederverzeichnis der Beklagten aufgenommen. Seine Mitgliedschaft endete am 01.11.1995 nach der Verpachtung von über 3 ha.

Mit Bescheid vom 01.06.1995 stellte die Beklagte die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegattin eines Landwirts ab 01.01.1995 fest. Gleichzeitig teilte sie mit, die Zeiten der Beitragsentrichtung des Ehemanns vom 01.12.1972 bis 31.12.1994 würden bei einer späteren Leistungsgewährung angerechnet. Im Bescheid vom 27.03.1996 ergänzte sie, die von der Klägerin selbst vom 30.01.1958 bis 02.11.1972 bezahlten Beiträge würden auf die spätere Rentenhöhe, jedoch nicht auf die Wartezeit angerechnet.

Mit Bescheid vom 12.09.1996 hob die Beklagte den Bescheid vom 01.06.1995 betreffend die festgestellten Anrechnungszeiten gemäß § 48 SGB X wegen des ASRG-Änderungsgesetzes vom 23.12.1995 auf. Über die Anrechnung und Bewertung der Zeit vom 01.12.1972 bis 30.09.1981 und Dezember 1994, die voraussichtlich angerechnet würden, ergehe eine endgültige Entscheidung erst bei einer Feststellung der Leistung.

Dem widersprach die Klägerin mit der Begründung, die Gesetzesänderung stelle einen unzulässigen Vertrauensbruch dar. Sie machte von der Möglichkeit Gebrauch, nach Beendigung der Mitgliedschaft zum 31.10.1995 zur Erfüllung der Wartezeit für eine Altersrente Beiträge freiwillig weiterzuentrichten. Den Widerspruch wies die Beklagte am 19.12.1996 mit der Begründung zurück, Zusplittungszeiten gemäß § 92 ALG seien nicht durch eigene Beitragsleistung erworben, so dass keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das ARSG-Änderungsgesetz bestünden.

Im Klageverfahren trug die Klägerin vor, sie habe im Vertrauen auf das Inkrafttreten des ALG zum 01.01.1995 und den damaligen § 92 ALG allein aufgrund entsprechender Beratung durch die Beklagte 1994 erneut den landwirtschaftlichen Betrieb zusammen mit dem Ehemann wieder aufgenommen, um die Zurechnung der vom Ehemann gezahlten Beiträge zu erhalten. Die Neuregelung stelle daher einen Vertrauensverstoß dar, zumal keine Übergangsregelung getroffen worden sei.

Von Beklagtenseite wurde u.a. eingewandt, Sinn der Neufassung des § 92 ALG sei die Beschränkung der Beitrageszusplittung auf die Mitarbeiter im landwirtschaftlichen Betrieb. Ein solcher fehle bei Weiterentrichtern. Der Vertrauensschutz sei durch § 94 Abs.2 und 4 ALG gewährleistet. Die geltend gemachte Beratung werde nicht bestritten und sei damals richtig gewesen. Da keine eigene Beitragsleistung betroffen und über die Anrechnung keine endgültige Regelung getroffen sei, bestünden keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

Das Sozialgericht Augsburg wies die Klage am 20.04.1998 ab. Die Klage sei zwar zulässig, da ein Auskunftsersuchen berechtigt sei, aus den Materialien zum ASRG-Änderungsgesetz ergebe sich aber, dass nur Pflichtbeiträge des Ehegatten zuzusplitten seien. Ein Verstoß gegen Art.14 Grundgesetz liege nicht vor, da eine Rentenauskunft nicht verbindlich sei und die Änderung des Gesetzes keine eigene Beitragsleistung der Klägerin betreffe. Ob der Verlust der eigenen Beiträge und § 92 ALG in ihrer Kombination verfassungsrechtlich bedenklich sei, sei erst zu entscheiden, wenn der Leistungsfall eintrete.

Gegen das am 08.05.1998 zugestellte Urteil legte die Klägerin am 20.05.1998 Berufung ein. Sie machte geltend, Zusplittungszeiten stünden unter Eigentumsschutz, weil sie durch persönliche Arbeitsleistungen der Versicherten mitbestimmt seien. Durch den Verfall der Eigenbeiträge von 1958 bis 1972 sei die Klägerin erheblich wirtschaftlich beeinträchtigt. Weil die Beklagte mit ihrem Bescheid vom 01.06.1995 einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, verstoße die Gesetzesänderung gegen Art.2 Grundgesetz. Da eine Übergangsregelung fehle, sei der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt.

Nach der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17.08.2000 (B 10 LW 3/99 R), dass auch...

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