Entscheidungsstichwort (Thema)

Künstlersozialabgabe. Abgabepflicht. Verlag. Betriebsaufteilung. Doppelbelastung im Beitragsrecht

 

Orientierungssatz

1. Die sich aus einer Betriebsaufteilung für die Rechtsfolgeseite des § 24 Abs 1 KSVG ergebende Frage, ob die infolge wirtschaftlich durchaus als sinnvoll angesehene Zerstückelung der in der Nr 1 genannten Unternehmen, die sich ergebenden selbständigen, jedoch vollständig voneinander abhängigen Unternehmensteile noch unter der Tatbestandsseite unter Nr 1 dieser Vorschrift fallen, ist zu bejahen.

2. Es besteht im Beitragsrecht kein absolutes Verbot, weitergeleitete Geldzahlungen bei mehreren Personen jeweils zur Beitragsbemessung heranzuziehen (vgl BSG vom 20.4.1994 - 3/12 RK 31/92 = BSGE 74, 117 = SozR 3-5425 § 24 Nr 4)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 10.10.2000; Aktenzeichen B 3 KR 31/99 R)

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Heranziehung der Klägerin zur Künstlersozialabgabe.

Am 29.12.1995 trafen die V V mbH und das am 01.07.1993 als Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gegründete Büro für Text- und Gestaltung, W und W, zwei Journalisten, die jeweils selbst nach dem KSVG versichert sind, eine als Werkvertrag bezeichnete Vereinbarung, wonach dem Büro ab 01.01.1996 die Aufgaben der externen Chefredaktion und die komplette redaktionelle Betreuung für die Zeitschrift "Four wheel fun" (4 WF) übertragen wurden. Nach der beigefügten Leistungsbeschreibung hat das Büro den gesamten Redaktionsteil bei einem Gesamtumfang von bis zu 100 Seiten zu liefern sowie die Produktion des redaktionellen Teils bis zu fertigen Seitenfilmen ohne Lithographien zu erstellen. Dabei wird die GbR zur Einhaltung der vom Verlag festgelegten Grundsätze, Aufgaben und Zielsetzung bzw. Konzept der Zeitschrift verpflichtet.

Pro Zeitschriftenausgabe wird ein Pauschalhonorar zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt.

Nach Auskunft der Klägerin, die Rechtsnachfolgerin des Büro W und W geworden ist, hat die ausgeübte Tätigkeit, wofür sie sich wiederum selbständiger Journalisten bedient, zum Inhalt, im Rahmen eines "Outsourcing", also der Auslagerung von Unternehmensbereichen auf selbständige Unternehmer, ein Teil des redaktionellen Bereichs des V V zu führen.

Bereits seit Juli 1993 leitete das Büro W und W in ähnlicher Weise die Redaktion der Zeitschrift "Fernfahrer". Im Impressum der Zeitschrift 4 WF ist seit 1996 die V V mbH als Herausgeber und Verlag aufgeführt, der Inhaber der Klägerin als Chefredakteur, dazu wechselnde redaktionelle Mitarbeiter für die jeweilige Ausgabe und Korrespondenten. Ähnliches gilt für die Zeitschrift "Fernfahrer". Nach Auskunft des Inhabers der Klägerin werden die Verträge zwischen ihm und dem Korrespondenten i.d.R. mündlich geschlossen.

Mit Bescheid vom 25.03.1996 stellte die Beklagte gegenüber der GbR W und W die Abgabepflicht dem Grunde nach seit dem 01.07.1993 fest, weil das Unternehmen seitdem einen Verlag im Sinne des § 24 Abs.1 Satz 1 Nr.1 KSVG betreibe. Mangels Honorarmeldungen wurde im folgenden die Höhe der Abgaben durch die Beklagte geschätzt (Abgabebescheid vom 22.08.1996, gegen den am 19.09.1996 Widerspruch erhoben wurde). Der mit fehlender Verlags- bzw. Vermarktereigenschaft begründete Widerspruch blieb erfolglos. Die Beklagte setzte sich im Widerspruchsbescheid vom 17.10.1996 mit den Argumenten der Klägerseite vom Fehlen erheblicher Merkmale eines Verlages nicht näher auseinander, sondern änderte ihren Bescheid dahin, dass sie die Abgabepflicht nunmehr mit den Voraussetzungen des Abs.2 des § 24 KSVG begründete, weil die GbR ein Unternehmen betreibe, das nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteile, um deren Werke zum Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen.

Gegen die am 04.11.1996 zugestellte Entscheidung der Künstlersozialkasse ließ die Klägerin am 04.12.1996 Klage erheben und damit begründen, dass sie mit ihrer journalistischen Redaktionstätigkeit unter keine der verschiedenen gesetzlichen Abgabevorschriften falle. Vordringlich fehle es ihr an der Vermarktereigenschaft, weil sie ihre publizistischen Leistungen, auch soweit sie sie unter Heranziehung freier Mitarbeiter erbringe, nur dem V V, aber keinem wirklichen Endabnehmer zugänglich mache. Der V V sei bereits abgabepflichtig, so dass eine zusätzliche Heranziehung der GbR eine unzulässige Doppelzahlung nach sich ziehe.

Die von ihr an die freien Journalisten gezahlten Vergütungen seien Bestandteil derjenigen, die sie ihrerseits vom V V erhalten habe und daher schon vollständig mit Abgaben belastet seien. Es sei "schlichtweg ausgeschlossen", dass für ein und dasselbe Produkt -- hier die zu erstellende Zeitschrift -- mehrere Vermarkter "existierten", die jeweils für eine identische Leistung Abgaben zu entrichten hätten, denn die redaktionellen Leistungen, die von den freien Journalisten der Klägerin geliefert würden, flössen kalkulatorisch in die Gesamtauftragssumme ein, die vom V V an die Klägerin zu leisten seien.

Die Beklagte dagegen verneint eine Doppelerhebung. Zwar habe der V ...

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