nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 20.03.2001; Aktenzeichen S 8 U 221/99)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20. März 2001 aufgehoben. Die Klage gegen den Bescheid vom 08.02.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten, ob der Kläger einen Arbeitsunfall erlitten hat.

Der Kläger war Mitglied des Radfahrervereins "A." E ... Am 24.04.1996 verunglückte er im Wald beim Abschneiden von Zweigen, die zum Schmücken des Maibaums vorgesehen waren. Der Maibaum wurde wie seit jeher beim Vereinslokal aufgestellt. Er war einer von über 10 Maibäumen in der Gemeinde E ... Nach Aussage des Vereinsvorsitzenden war es lange Tradition, dass der Radlerverein E. Maibäume aufstellte, wie alle anderen Vereine in E. auch. Einen Beschluss, dass ein Aufstellen eines Maibaums zur Vereinspflicht gehöre, habe es nicht gegeben, es sei vielmehr selbstverständlich gewesen, dass die Vereinsmitglieder zu dieser Traditionspflege beitrugen.

Zum Aufstellen von Maibäumen hatte die Gemeinde E. eine Reihe von Gemeinderatsbeschlüssen gefasst. Am 27.04.1990 beschloss der Gemeinderat, das Aufstellen von Maibäumen diene der Ortsbildverschönerung sowie der Brauchtumspflege. Die Helfer handelten insoweit im Auftrag der Gemeinde. Am 23.04.1991 fasste er denselben Beschluss. Am 29.03.1994 beschloss er, die Gemeinde E. ordne ausdrücklich das Aufstellen der Maibäume durch die Feuerwehren, sonstigen Vereine, Burschenschaften und Gemeindebürger für 1994 an, die während der Durchführung der Arbeiten dem Direktions- und Weisungsrecht der Gemeinde unterlägen. Einen gleichen Beschluss fasste der Gemeinderat am 11.04.1995 für das Jahr 1995. Hinzu gefügt war, die Gemeinde werde im Laufe des Jahres Standsicherheitskontrollen durchführen und protokollieren. Die Verwaltung werde ferner beauftragt, festzustellen, von welchen Gruppen und an welchen Orten der Gemeinde Maibäume aufgestellt würden. Am 21.05.1996 fasste der Gemeinderat denselben Beschluss für das Jahr 1996. Nach einer Auskunft der Gemeinde und einer Aussage des ersten Bürgermeisters hatte die Gemeinde weder jemals einen Baum zur Verfügung gestellt noch das Aufstellen beaufsichtigt, noch hatte sie Zuschüsse irgendwelcher Art gewährt. Organisation und Durchführung des Aufstellens der Maibäume gehe seit jeher von den Vereinen aus.

Nachdem der Beklagte zunächst mit Bescheid vom 10.09.1996 und Widerspruchsbescheid vom 13.12.1996 die Gewährung von Entschädigungsleistungen abgelehnt hatte, weil der Kläger keinen Arbeitsunfall erlitten habe, beantragte der Kläger am 19.11.1998 die Überprüfung dieser Entscheidungen.

Mit Bescheid vom 08.02.1999 und Widerspruchsbescheid vom 22.06. 1999 lehnte der Beklagte weiterhin die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und die Gewährung von Leistungen ab.

Mit Urteil vom 20.03.2001 hat das Sozialgericht den Bescheid des Beklagten vom 08.02.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 aufgehoben und den Beklagten verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 10.09.1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.12.1996 den Unfall vom 24.04.1996 als Arbeitsunfall anzuerkennen und die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Der Kläger habe sich nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO als ehrenamtlich Tätiger der öffentlichen Brauchtumspflege, die Aufgabe seiner Heimatgemeinde gewesen sei, zur Verfügung gestellt.

Der Beklagte führt in seiner Berufung hiergegen an, der Kläger habe nicht für die Gemeinde sondern für seinen Verein gehandelt und nicht ehrenamtlich, da die Gemeinde sich an der Brauchtumspflege insoweit nicht beteiligt habe, sondern sich mit einem bloßen Geschehenlassen unter formaler Billigung begnügt habe.

Der Beklagte beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 20.03.2001

aufzuheben und die Klage gegen den Bescheid vom 08.02. 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.06.1999 abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Akte der Beklagten und die Akte des Sozialgerichts Landshut in dem vorangegangenen Klageverfahren. Auf ihren Inhalt und das Ergebnis der Beweisaufnahme wird ergänzend Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die vom Beklagten form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig; eine Beschränkung der Berufung nach § 144 SGG besteht nicht.

Die Entscheidung über den Rechtsstreit richtet sich auch im Berufungsverfahren nach den Vorschriften der RVO, weil die grundsätzliche Entschädigungspflicht für einen vor dem 01.01.1997 eingetretenen Unfall im Streit ist (§ 212 SGB VII).

Die Berufung ist auch begründet, denn der Kläger hat bei seinem Unfall nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung gehandelt.

Nach § 539 Abs.1 Nr.13 RVO waren in der gesetzlichen Unfallversicherung u.a. die für eine Gemeinde ehrenamtlich T...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge