Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22. April 2004 aufgehoben und die Klage in vollem Umfang abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Bestimmung des Insolvenzgeldzeitraums streitig.

Der am 1968 geborene Kläger war Monteur bei der Firma F. (Inhaber G.S.). Gegen die Kündigung durch den Arbeitgeber zum 28.02.2002 erhob er Kündigungsschutzklage zum Arbeitsgericht Augsburg. Mit Versäumnisurteil vom 02.07.2004 stellte dieses fest, dass das Arbeitsverhältnis durch die erfolgte Kündigung nicht beendet worden sei, sondern fortbestehe. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Insolvenzverwalter zum 15.08.2003 gekündigt. Mit Beschluss vom 12.09.2002 eröffnete das Insolvenzgericht Neu-Ulm das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma F. auf Antrag des Inhabers von Anfang Juli 2002. Am 14.08.2002 beantragte der Kläger Insolvenzgeld. Zu diesem Zeitpunkt bezog er seit 18.07.2002 von der Beklagten Arbeitslosengeld (Alg).

Mit Bescheid vom 09.07.2003 bewilligte die Beklagte dem Kläger entsprechend der Insolvenzgeldbescheinigung für die Zeit vom 12.06. bis 11.09.2002 Insolvenzgeld in Höhe von insgesamt 5.365,52 EUR unter Abzug des zeitgleichen Alg.

Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, hier sei der Zeitraum Dezember 2001 bis Februar 2002 als Insolvenzgeldzeitraum zugrunde zu legen, weil er nach dem 28.02.2002 nicht mehr in der Firma gearbeitet habe. Mit seiner Klage zum Arbeitsgericht habe er lediglich vorsorglich seinen Anspruch auf Weiterbeschäftigung geltend gemacht. Über den 28.02.2002 hinaus habe er zu keinem Zeitpunkt seine Arbeitskraft dem früheren Arbeitgeber angeboten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 06.10.2003 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Das Arbeitsverhältnis habe nicht durch Kündigung vom 28.01.2002 zum 28.02.2002 geendet, sondern darüber hinaus fortbestanden. Demnach habe es am Tag der Insolvenzeröffnung am 12.09.2002 noch Bestand gehabt. Gemäß § 183 Abs.1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sei somit der Insolvenzgeldzeitraum für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses, für die noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt bestanden, festzusetzen. Dies sei der Zeitraum vom 12.06. bis 11.09.2002. In diesem Zeitraum hätten noch offene Arbeitsentgeltansprüche in Höhe von 5.967,74 EUR bestanden. Da der Kläger in diesem Zeitraum Alg bezogen habe und auch beschäftigt gewesen sei, sei das Insolvenzgeld um das Alg in Höhe von 1.798,16 EUR und das Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis in Höhe von 602,22 EUR zu mindern. Es habe sich somit ein Auszahlungsbetrag von 3.567,36 EUR errechnet. Die Bestimmung des § 183 Abs.1 SGB III lasse eine andere Festsetzung des Insolvenzgeldzeitraumes und des am 12.09.2002 noch bestehenden Arbeitsverhältnisses nicht zu.

Zur Begründung der zum Sozialgericht (SG) Augsburg erhobenen Klage hat der Kläger ausgeführt, entgegen der Ansicht der Beklagten habe sein Arbeitsverhältnis tatsächlich mit Ablauf des 28.02.2003 geendet. Die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit habe bereits zum 15.04.2002 vorgelegen. Deshalb sei der Zeitraum Dezember 2001 bis Februar 2002 als Insolvenzgeldzeitraum zugrunde zu legen. Weiter werde auf die neueste Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (EuGH), abgedruckt in JHW 2003, S.2371, hingewiesen, die sich ebenfalls mit der Frage der Berechnung des Anfangszeitpunktes für das Insolvenzgeld beschäftigt habe. Wie dem Urteil zu entnehmen sei, solle für die Berechnung des Insolvenzgeldzeitraums gerade nicht der Zeitraum herangezogen werden, in dem das Arbeitsverhältnis wegen eines Erziehungsurlaubs ruhe und aus diesem Grund kein Anspruch auf Arbeitsentgelt bestehe.

Mit Urteil vom 22.04.2002 hat das SG den Bescheid vom 09.07. 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 06.10.2003 dahingehend abgeändert, als Insolvenzgeld für den Zeitraum der drei Monate vor Antragstellung auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens (statt vor Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens) in gesetzlicher Höhe zu gewähren sei. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf den Sachverhalt sei die Richtlinie 80/987/ EWG vom 20.10.1980 in der Interpretation durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH-Urteil vom 15.05.2003 - RS.C-160/01, NZS S.647 ff.) anzuwenden. Nach Art.3 Abs.2 1. - der Richtlinie in der damaligen Fassung hätten Mitgliedsstaaten die erforderlichen Maßnahmen treffen können, damit Garantieeinrichtungen die Befriedigung der nicht erfüllten Ansprüche der Arbeitnehmer aus Arbeitsverhältnissen, die das Arbeitsentgelt für den vor einem bestimmten Zeitpunkt liegenden Zeitraum betroffen hätten, sicherstellen. Der nach Art.3 Abs.1 genannte Zeitpunkt sei nach Wahl der Mitgliedsstaaten entweder der Zeitpunkt des Eintritts der Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers oder der Zeitpunkt der Kündigung zwecks Entlassung des betreffenden Arbeitnehmers wegen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgeber...

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