nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 24.09.2002; Aktenzeichen S 42 KA 3233/01)

 

Nachgehend

BSG (Aktenzeichen B 6 KA 74/04 B)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 24. September 2002 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat dem Beklagten auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die bedarfsunabhängige Zulassung als Psychologische Psychotherapeutin.

Die 1950 geborene Klägerin besuchte nach Ablegung der mittleren Reife eine Kunstschule und schloss einen Fachlehrgang für Malen und Zeichnen ab. Von 1970 bis 1975 absolvierte die Klägerin ein Musikstudium am R.-Konservatorium in M. , das allerdings nicht mit einer Abschlussprüfung beendet wurde. Danach arbeitete sie als Angestellte und später als private Musikpädagogin. In der Zeit zwischen 1985 und 1988 ließ die Klägerin sich in psychotherapeutischen Verfahren ausbilden und ist seit 1988 in eigener Praxis in der K.straße , M. freiberuflich tätig. Seit dieser Zeit und auch im sog. "Zeitfenster" gemäß § 95 Abs.10 Nr.3 SGB V war die Klägerin im Wege der Kostenerstattung an der Behandlung gesetzlich Versicherter beteiligt.

Die Klägerin hat mit Formularantrag vom 30. Dezember 1998 Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung als Psychotherapeutin gemäß § 95 Abs.10 SGB V gestellt.

Der Zulassungsausschuss Ärzte und Psychotherapeuten München Stadt und Land hat mit Beschluss vom 30. April 1999/Bescheid vom 14. August 1999 den Antrag der Klägerin abgelehnt. Zum einen sei der Antrag auf bedarfsunabhängige Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung abzulehnen gewesen, da die Klägerin nicht bis zum 31. März 1999 ihre Approbationsurkunde vorgelegt habe (§ 95 Abs.10 Satz 1 Nr.2 SGB V). Zum anderen habe die Klägerin keine besitzstandswahrende Vortätigkeit im Sinne von § 95 Abs.10 Satz 1 Nr.3 SGB V erbracht.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch vom 28. September 1999, der mit Schriftsatz vom 12. April 2000 näher begründet wurde. Die Klägerin habe im Dreijahreszeitraum des Zeitfensters insgesamt 1.084 Stunden Behandlungstätigkeit zu Lasten der GKV nachgewiesen. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb der Zulassungsausschuss keine Behandlungsstunden als nachgewiesen angesehen habe, obwohl die Klägerin bei 21 Patienten die genannten Stunden, die zu Lasten der GKV abgerechnet worden seien, nachgewiesen habe. Zudem habe der Gesetzgeber in § 95 Abs.10 Satz 1 Ziffer 3 SGB V keine bestimmte Anzahl von Behandlungsstunden festgelegt und demzufolge auch keinen entsprechenden Nachweis von den Antragstellern gefordert. Der Gesetzgeber gehe vielmehr davon aus, dass überhaupt in diesem Zeitraum eine ambulante psychotherapeutische Versorgung innerhalb des Systems der gesetzlichen Krankenversicherung stattgefunden habe. Der Zulassungsausschuss habe auch keine individuelle Würdigung des beruflichen Werdegangs der Klägerin vorgenommen. Er habe vielmehr schematisch nach den Vorgaben der Kassenärztlichen Bundesvereinigung geurteilt und habe daher den Anforderungen einer individuellen Prüfung des Antrags nicht gerecht werden können. Der Beklagte werde die Klägerin auch ohne Approbation zulassen müssen, weil § 95 Abs.10 Ziffer 2 und Abs.11 Ziffer 2 SGB V verfassungswidrig seien und gegen Art.12 Abs.1 GG verstoßen würden. Die Klägerin berufe sich darauf, dass sie auf Grund ihrer bisherigen faktischen Beteiligung an der Versorgung der GKV-Versicherten im Wege des Kostenerstattungsverfahrens aus Vertrauensschutzgründen und aus Gründen des Bestandsschutzes zu dem für die Psychotherapeuten erweiterten System der vertragsärztlichen Versorgung als Leistungserbringer zuzulassen sei. Das BVerfG habe in seinem Beschluss vom 16. März 2000 (Az.: 1 BvR 1453/99) ausgeführt, dass die angeschnittenen Fragen grundsätzlich verfassungsrechtlich klärungsbedürftig seien. Es sei zu prüfen, ob und wann durch die Kostenerstattung im Rahmen von § 13 Abs.3 SGB V, von der auch die Klägerin profitiert habe, ein schützenswertes Vertrauen begründet worden sei, welches durch das Psychotherapeutengesetz in Verbindung mit den Änderungen des SGB V enttäuscht worden sei. Weiter führe das Bundesverfassungsgericht aus, dass auch geklärt werden müsse, auf welche Einnahmen ein Therapeut sein Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Regelung habe gründen können. Der Vertrauensschutz werde ermittelt durch einen Vergleich der wirtschaftlichen Lage vor dem für den Vertrauensschutz maßgeblichen Stichtag der Beschlussfassung über das angegriffene Gesetz mit der durch die Zulassung zur vertragstherapeutischen Versorgung für einen Psychologischen Psychotherapeuten vermittelten wirtschaftlichen Position.

Die Beigeladene zu 1) hat hierzu mit Schriftsatz vom 18. April 2001 Stellung genommen. Der Antrag scheitere bereits daran, dass die Klägerin ihre Approbationsurkunde als Psychologische Psychotherapeutin nach § 12 PsychThG nicht bis zum 31. März 1999 v...

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