Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 26.10.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung einer Verletztenrente aufgrund der Folgen des Arbeitsunfalles vom 17.05.1993 streitig.

Die 1954 geborene Klägerin erlitt am 17.05.1993 einen Arbeitsunfall (Wegeunfall). In einem Stau mit ihrem PKW stehend, fuhr ihr als angeschnallter Fahrerin ein anderer PKW hinten auf das Fahrzeug auf. An beiden Fahrzeugen entstand Totalschaden. Der Durchgangsarzt Prof. Dr. G. führte in seinem Bericht vom 17.05.1993 als Unfallfolgen Schädelprellung, Distorsion der Halswirbelsäule (HWS), Prellung und Schürfung rechter distaler Unterschenkel an. Vom 17.05. bis 28.05.1993 befand sich die Klägerin in stationärer Behandlung im J.spital W., anschließend vom 10.08. bis 07.09.1993 im Reha-Zentrum R. B. und vom 09.11. bis 12.11.1993 im Klinikum der Universität R. . Arbeitsunfähig krank war sie vom 17.05.1993 bis 14.03.1995 (Anerkenntnis der Beklagten vom 31.03.1995). Seit Juli 1995 arbeitet sie wieder voll in ihrem Beruf als Verwaltungsangestellte.

Bereits seit den 80er Jahren hatte sie anfallsartige Ängste mit begleitenden körperlichen Beschwerden (Panikerkrankung mit begleitender Agoraphobie). Sie war deswegen in der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Universität W. in Behandlung und wies zwischen Juli 1988 und Juli 1991 häufiger Arbeitsunfähigkeitszeiten wegen (Erschöpfungs-)Depression auf.

Die Beklagte zog die ärztlichen Unterlagen des J.spitals W. - Abt. für Neurologie -, des Reha-Zentrums R. B., der Klinik und Poliklinik für Neurochirurgie des Klinikums der Universität R. sowie einen Befundbericht des Chirurgen Prof. Dr. G. vom 29.11.1993 bei. In einer unfallchirurgischen Stellungnahme vom 14.02.1994 sah Dr. S. als Unfallfolgen im chirurgischen Bereich eine Distorsion der kleinen Wirbelbogengelenke im Halsabschnitt der Wirbelsäule sowie eine Prellung und Schürfung an der rechten unteren Gliedmaße an. Die Diagnose einer Schädelprellung sei nicht begründet. Unfallfolgen von Krankheitswert seien nicht zu erwarten. Anschließend erstellte Dr. M. ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. In dem Gutachten vom 21.04.1994 führte er die geklagten Nacken- und Kopfschmerzen im Rahmen eines HWS-Schleudertraumas Grad II nach Erdmann auf den Unfall zurück. In Anbetracht des Verlaufes und der prämorbiden Persönlichkeit der Klägerin lägen aber Hinweise auf eine mittlerweile eingetretene Somatisierung der Beschwerden vor. Ein erheblicher Anteil der Beschwerden sei im Rahmen der Fehlverarbeitung zu sehen. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte er im neurologischen Bereich für ein Jahr nach dem Arbeitsunfall mit 10 vH ein.

Nach Beiziehung von Arztberichten des Dr. M. vom 04.10.1994, des Neurochirurgen Dr. P. vom 27.10.1994/ 23.11.1994 und der Psychiatrischen Klinik und Poliklinik der Universität W. vom 05.12.1994 (seit Beginn der 80er Jahre Panikerkrankung mit begleitender Agoraphobie) holte die Beklagte weitere Gutachten des Nervenarztes Dr. F. vom 27.12.1994 und des Chirurgen Dr. B. vom 22.12.1994/16.01.1995/ 08.02.1995 ein. Dr.F. konnte objektivierbare Ausfallserscheinungen auf neurologisch-psychiatrischen Gebiet, die auf das Unfallereignis zu beziehen wären, nicht finden. Eine erhebliche depressive Überlagerung mit somatisierter Depression führte er auf eine zunehmende Fehlverarbeitung der subjektiven Beschwerden zurück, die aber nicht als Unfallfolge anzuerkennen seien. Dr. B. ging unfallbedingt von einer deutlichen Einschränkung der Gesamtbeweglichkeit der HWS mit Verdacht auf teilweiser Einsteifung im Bereich der Kopfgelenke, schmerzbedingter Funktionseinschränkung im Bereich der rechten Schulter sowie Kraftminderung des rechten Armes aus. Die nachweisbare erhebliche Funktionsbeeinträchtigung sei auf eine zu lange Ruhigstellung der HWS zurückzuführen. Die MdE schätzte er ab April 1994 mit 30 vH ein.

Nach Beiziehung eines Arztberichtes des Nervenarztes Dr. O. vom 15.03.1995 holte die Beklagte ein nervenärztliches Gutachten von Dr. S. am 31.07.1995 ein. Dieser konnte eine unfallbedingte MdE auf nervenärztlichem Gebiet nicht begründen. In einem weiteren Gutachten des Chirurgen Prof. Dr. W. vom 18.09.1995 konnten keine krankhaften Veränderungen von unfallchirurgischer Seite festgestellt werden. Abschließend führte Dr. S. in seinem nervenärztlichen Gutachten vom 25.10.1995 aus, dass die nach dem Unfall bei der Klägerin vorliegende reaktive depressive Verstimmtheit, insbesondere der sekundäre Krankheitsgewinn, nicht als Unfallfolge in der Gesetzlichen Unfallversicherung anzusehen sei.

Mit Bescheid vom 06.12.1995 erkannte die Beklagte als Folge des Arbeitsunfalles an: Vorübergehende Verschlimmerung einer vorbestehenden reaktiven, depressiven Erkrankung nach inzwischen ohne wesentliche Folgen verheilter Zerrung der HWS. Die depressive Veranlagung mit Panikerkrankung und ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge