Leitsatz (amtlich)

1. Zur Anwendung der Ruhensbestimmungen nach §§ 1278 bis 1279a RVO auf nach europäischem Gemeinschaftsrecht zu zahlende Teilrenten.

2. Bei Anwendung der Ruhensbestimmung des § 1279a RVO iVm § 1278, § 1279 RVO auf nach Art 46 Abs 2 EWGV 1408/71 zu zahlende Teilrenten ist nicht nur die ausländische Leistung, die die deutsche Rente zum Ruhen bringt, lediglich im Pro-Rata-Verhältnis zu berücksichtigen (Art 7 Abs 1 Buchst b EWGV 574/72), sondern auch die Höchstgrenze nach § 1278 Abs 1 iVm § 1279 Abs 2 S 1 RVO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654886

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