Orientierungssatz
Das Sozialgericht hat sich bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs G im Ergebnis an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl zB Urteil vom 10.12.1987 - 9a RVs 11/87 = BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr 2) gehalten; die Berufung ist deshalb unbegründet.
Nachgehend
Fundstellen
Dokument-Index HI1661025 |
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