Orientierungssatz

Das Sozialgericht hat sich bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Inanspruchnahme des Nachteilsausgleichs G im Ergebnis an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl zB Urteil vom 10.12.1987 - 9a RVs 11/87 = BSGE 62, 273 = SozR 3870 § 60 Nr 2) gehalten; die Berufung ist deshalb unbegründet.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.08.1998; Aktenzeichen B 9 SB 13/97 R)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1661025

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge