nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 13.07.2001; Aktenzeichen S 3 RA 38/00)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 24.06.2003; Aktenzeichen B 2 U 48/02 R)

 

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 13. Juli 2001 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist unter den Beteiligten die Zuordnung von Tätigkeiten der Klägerin im Zeitraum vom 19.02.1962 bis 30.11.1966 in die Leistungsgruppen des Fremdrentenrechts (altes Recht).

Die 1925 geborene Klägerin ist im Jahre 1981 aus der damaligen CSSR in die Bundesrepublik Deutschland übergesiedelt. Sie ist im Besitz des Vertriebenenausweises A.

Beruflich war die Klägerin nach dem Schulabschluss mit Abitur im Jahre 1944 einschließlich Praktikantenzeiten in den Sommerferien 1943 und 1944 und nach einem begonnenen, aus politischen Gründen nicht fortgesetzten Studium der Pharmazie ab 1946 als Röntgenlaborantin bzw. Röntgenassistentin - unterbrochen durch eine Verwaltungstätigkeit (Buchhaltung) zwischen April 1947 und September 1948 - in verschiedenen Stellungen beschäftigt, wobei sie zwischen September 1956 und September 1958 berufsbegleitend einen 10-monatigen Fachkurs als Röntgenassistentin und ein Gesundheitsfachgymnasium besuchte, das sie mit der Reifeprüfung als Gesundheitslaborantin abschloss.

In der hier streitigen Zeit zwischen 19.02.1962 bis 31.08.1963 arbeitete sie als Leiterin/Oberschwester in einem neu eröffneten Altenheim und anschließend bis 30.11.1966 als Röntgenassistentin in der Tuberkuloseabteilung des Krankenhauses in K ... Hierüber liegen folgende Bescheinigungen vor: 1. Bescheinigung der Direktion des Kreisinstituts für Volksgesundheit in K. vom 19.11.1981 über die Tätigkeit der Klägerin als Röntgenlaborantin (!) in diesem Institut zwischen 1955 und 1962 sowie in der Zeit vom 01.09.1963 bis 30.11.1966. 2. Eine Bescheinigung des Kreisnationalausschusses in K. vom 17.07.1978 über die Tätigkeit der Klägerin als Oberschwester im Altersheim N. vom 19.02. 1962 bis 31.08.1963, für die sie vom Kreisinstitut für Volksgesundheit als "Röntgenlaborantin - qualifzierte Krankenschwester" angefordert worden sei, da diese Funktion mit keinem qualifizierten Arbeiter habe besetzt werden können. 3. Eine Bescheinigung des Bezirksnationalausschusses in K. vom 05.11.1986 über die Tätigkeit der Klägerin als Oberschwester im Altenheim N. vom 19.02. 1962 bis 31.08.1963; die Klägerin habe die Qualifikation als "MTRA/qualifizierte Gesundheitsschwester" gehabt, auch habe die Position nicht mit einer anderen qualifizierten leitenden Gesundheitskraft besetzt werden können. 4. Eine Zeugenerklärung des Dr.M. , Primarius der Abteilung für Tuberkulose- und Lungenkrankheiten des Bezirkskrankenhauses in K. , vom 05.01.1983 über die Tätigkeit der Klägerin vom 19.02.1962 bis 31.08.1963 als Oberschwester im Altenheim und vom 31.08.1962 bis 30.11.1966 als Oberschwester in der TBC-Abteilung des Krankenhauses K. ; die Klägerin sei als hochqualifizierte und berufserfahrene medizinisch-technische Assistentin mit organisatorischen Fähigkeiten in eine Oberschwesterposition mit leitender Funktion in ein neu eröffnetes Altersheim und dann in eine TBC-Abteilung des Bezirkskrankenhauses bestellt worden, es seien ihr 12 Krankenschwestern, 4 Putzfrauen, 1 Oberkoch, 3 Küchenhilfen sowie 1 Gärtner unterstellt gewesen; ferner habe sie Hämogramme, Sputumkontrollen und andere Labortätigkeiten, Thoraxaufnahmen und Tomogramme der Patienten wie auch die tägliche Kontrolle von Hygiene und Sterilisation durchführen müssen; ferner sei sie für die tägliche Ausgabe der Medikamente und die Verwaltung der Apotheke zuständig gewesen. 5. Eine Bescheinigung des Bereichsleiters für Soziales des Bezirksamts in K. vom 28.09.1999 über die Tätigkeit als leitende Krankenschwester im Altersheim in N. bei K. vom 19.02.1962 bis 31.08.1963, wobei sie als gut qualifizierte Krankenschwester selbständig und eigenverantwortlich gearbeitet habe und für nachgeordnete Mitarbeiter verantwortlich gewesen sei; sie sei nur dem Heimarzt unterstellt gewesen, dem sie regelmäßig Bericht habe erstatten müssen.

Nach den hier genannten Tätigkeiten arbeitete die Klägerin teilweise vorübergehend im Ausland als Röntgenassistentin (November 1966 bis Januar 1968 in Schweden, Januar bis März 1969 in Österreich, April 1969 bis März 1970 in der Schweiz als Röntgenassistentin), um dort Erfahrungen zu sammeln. In der Folgezeit war sie in ihrer Heimat erneut als Röntgenassistentin bis zu ihrer Übersiedlung in verschiedenen Stellungen, teilweise mit Unterrichtsbefugnis, tätig. Ab Oktober 1977 bezog sie neben ihrer Tätigkeit eine Teilinvalidenrente.

Die Beklagte gewährte der Klägerin, die auch in Deutschland zunächst als Röntgenassistentin weiter arbeitete, mit Bescheid vom 13.10.1982 Rente wegen Berufsunfähigkeit ab 01.03.1981 und mit Bescheid vom 24.10.1988 Altersrente ab September 1986. Sie berechnete ...

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