nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 02.08.2000; Aktenzeichen S 17 RA 1426/97)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 2. August 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Kürzung der Altersrente des Klägers auf Grund des durchgeführten Versorgungsausgleichs streitig.

Der am 1937 geborene Kläger war mit der am 22.09.1943 geborenen K. G. verheiratet. Mit Urteil des Amtsgerichts München vom 09.01.1986 wurde die am 02.04.1964 geschlossene Ehe geschieden und vom Versichertenkonto des Klägers auf das Konto der früheren Ehefrau Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt DM 496,85, bezogen auf den 31.10.1984, übertragen.

Am 18.03.1997 beantragte der Kläger die Gewährung von Altersrente wegen Vollendung des 60. Lebensjahres. Zugleich beantragte er die Aussetzung des Versorgungsausgleichs, da seine frühere Ehefrau noch nicht rentenberechtigt sei und er statt eines monatlichen Unterhalts nach der Scheidung seiner Ehefrau einen Betrag von DM 180.000,00 gezahlt habe. An dem dafür aufgenommenen Darlehen zahle er noch immer ab. Unabhängig davon habe er seiner früheren Ehefrau in unregelmäßigen Abständen noch ca. DM 200,00 bis DM 300.00 zukommen lassen. Die Beklagte bewilligte mit Bescheid vom 02.05.1997 ab 01.07.1997 Altersrente, worin sich die der Rentenberechnung zugrunde liegenden persönlichen Entgeltpunkte auf Grund des Versorgungsausgleichs von 82,6220 auf 47,5144 verringerten. Die Beklagte sagte dabei Prüfung und Entscheidung des Antrags auf Nichtberücksichtigung des Versorgungsausgleiches zu. Die frühere Ehefrau gab auf Befragen an, sie sei bis zur Scheidung Hausfrau gewesen. Nach der Scheidung habe sie sich eine Wohnung einrichten und beruflich Fuß fassen müssen. Erschwerend sei hinzugekommen, dass der Sohn von Geburt an spastisch behindert sei und sie diesen zu sich genommen habe. Grundlage der Zahlung von DM 183.500,00 sei gewesen, dies alles zu finanzieren und ausreichend Unterhalt zu haben. Der Kläger führte zur Erläuterung weiter aus, der seinerzeit vereinbarte Barbetrag sei weit über den Wert des Miteigentumsanteils seiner Frau am Reihenhaus hinausgegangen. Dies sei so vereinbart worden, damit sie für sich und den gemeinsamen Sohn sofort eine Wohnung, Einrichtung und anderes habe ermöglichen können. Der Verkehrswert des Reihenhauses habe seinerzeit ca. DM 300.000,00 betragen, die auf dem Haus noch lastenden Verbindlichkeiten von ca. DM 88.000,00 seien von ihm übernommen worden.

Nach dem zwischen dem Kläger und seiner früheren Ehefrau geschlossenen notariellen Vertrag vom 07.05.1985 ist unter Punkt C "Auseinandersetzung, Ausgleich des Zugewinns" geregelt, dass die frühere Ehefrau ihren halben Miteigentumsanteil am gemeinsamen Eigentum am Anwesen im F.weg, I. , auf den Kläger überträgt und der Kläger als Gegenleistung die Darlehenschulden zur weiteren Verzinsung und Tilgung mit Wirkung vom 01.05.1985 und die zu ihrer Sicherung im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zu DM 73.500,00, 25.900,00 und 38.880,00 mit Zinsen und Nebenleistungen übernimmt sowie an die Klägerin DM 183.500,00 zahlt. Punkt C XIV enthält die Regelung, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung die gegenseitigen Ansprüche auf Ausgleich etwa entstandenen Zugewinns abgegolten sind. Unter Ziffer D "Scheidungsvereinbarung" ist festgelegt: "Wir verzichten gegenseitig auf die Gewährung nachehelichen Unterhalts, auch für den Fall der Erwerbsunfähigkeit oder für den Fall der Not".

Mit Bescheid vom 13.06.1997 lehnte die Beklagte den Antrag auf Zahlung der nicht durch den Versorgungsausgleich gekürzten Rente ab, da die angeführten Zahlungen nach der eingereichten notariellen Urkunde keinesfalls Unterhaltsleistungen seien. Es sei ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht erklärt worden, wonach die geschiedene Ehefrau keinen Unterhaltsanspruch habe. Auch die darüber hinaus erwähnten verschiedentlichen Geldgeschenke seien kein Unterhalt, da ihnen die Regelmäßigkeit fehle. Den dagegen vom Kläger erhobenen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1997 als unbegründet zurück.

Dagegen erhob der Kläger Klage beim Sozialgericht München, zu deren Begründung er im Wesentlichen vortrug, seine frühere Ehefrau sei bei zwischenzeitlich nachgewiesenem niedrigeren Einkommen auf Unterhaltszahlungen angewiesen, wäre der Unterhalt mit der Scheidungsvereinbarung vom 11.04.1985 und der notariell beurkundeten Vereinbarung vom 07.05.1985 nicht abgefunden worden. Schon aus der Form der Scheidungsvereinbarung ergebe sich, dass die Zubilligung der Abfindungssumme mit dem Unterhaltsverzicht verknüpft worden sei. Bei Abfindung lediglich des Zugewinnausgleichs hätte ein wesentlich niedrigerer Betrag aufgebracht werden müssen. Der Verkehrswert des Reihenhauses habe zum damaligen Zeitpunkt ca. DM 300.000,00 betragen, abzüglich bestehender Verbindlichkeiten von DM 88.800,00, woraus s...

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