rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 15.01.1997; Aktenzeichen S 4 U 175/92)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 15.01.1997 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Beitragspflicht für Prospektverteiler, die die Klägerin beschäftigt hat.

Die Klägerin ist eine Werbeagentur, die unter anderem durch über 200 Leute Prospekte verteilen ließ. Sie schloß dazu mit den betreffenden Personen Verträge, die als "Subunternehmervertrag" bezeichnet wurden. Nach diesem Vertrag sollte die Klägerin den sogenannten Subunternehmer je nach Bedarf mit Verteilungen beauftragen. Der Subunternehmer verpflichtete sich, den erteilten Auftrag sorgfältig, pünktlich und termingerecht in dem ihm zugeordneten Bezirk auszuführen. Die Vergütung erfolgte nach der Zahl der ausgetragenen Prospekte. Vereinbart war ferner, daß der Subunternehmer auf eigene Regie, eigene Gefahr und in eigener Verantwortung arbeite. Alle Einkünfte aus dem Subunternehmervertrag seien vom Subunternehmer eigenverantwortlich zu versteuern. Der Subunternehmer verpflichtete sich, nicht an Kunden der Klägerin für Zwecke der Anwerbung für die Dauer von einem Jahr nach Erteilung des letzten Auftrages heranzutreten. Andernfalls sollte der Subunternehmer zur Zahlung einer 15 %igen Provision verpflichtet sein. Die Abrechnung der Aufträge sollte monatlich erfolgen. Eine Vertragskündigung konnte von beiden Seiten mit einer Frist von 14 Tagen vorgenommen werden und hatte schriftlich zu erfolgen. Bei groben Vertragsverletzungen war die Klägerin berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. Bestandteil des Vertrages waren Richtlinien für das Verteilen von Werbeprospekten. Sie enthielten detaillierte Anweisungen zur Anbringung der Prospekte bei den Kunden und eine absolute Bindung an die vorgegebenen Termine. Vorgesehen war auch eine Haftung für die ordnungsgemäße Abwicklung bei einem Überlassen des Austragens der Prospekte an andere Personen.

Mit Bescheid vom 22.11.1990 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die Austräger zur Beitragsberechnung nachzuweisen. Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und machte geltend, die Subunternehmer könnten jederzeit selber entscheiden, ob sie die Aufträge annähmen und hätten die Möglichkeit, ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Mit Bescheid vom 26.04.1991 forderte die Beklagte von der Klägerin die Beiträge für 1990 und setzte dabei die Entgelte für die Austräger im Schätzungswege an, da die Klägerin insoweit keine Erklärungen abgegeben hatte. Auch dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein.

Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 07.07.1992 als unbegründet zurück.

Dagegen hat die Klägerin Klage erhoben und geltend gemacht, es fehle bei den Austrägern an der für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis notwendigen und typischen Weisungsgebundenheit. Sie sei nicht verpflichtet, die Subunternehmer mit Aufträgen zu versorgen und die Subunternehmer müßten die Aufträge auch nicht annehmen. Werde ein Auftrag angenommen, müsse er auch in der festgelegten Art erledigt werden; es handle sich dabei um Sachzwänge.

In der nicht öffentlichen Sitzung vom 27.11.1996 waren sich die Parteien einig, daß der Bescheid der Beklagten vom 27.11.1990 über die Veranlagung zur Gefahrklasse bestandskräftig geworden war, ferner darüber, daß eine Verteilerin, deren Unfallaufwendungen im Beitragsbescheid für das Jahr 1990 berücksichtigt waren, für die Klägerin tätig gewesen war. Die Klägerin führte aus, die Verteiler bekämen eine Vorgabe zur zeitlichen Erledigung des Auftrags, in der Regel von Samstag 08.00 Uhr bis Sonntag 18.00 Uhr. Die Verteiler teilten zuweilen kurzfristig mit, daß sie aus privaten Gründen nicht verteilen könnten oder daß sie von vornherein zur Verteilung nicht bereit seien. Die Klägerin müsse dann eine Ersatzperson finden. Die Verteiler dürften jederzeit eine Ersatzperson einsetzen.

Mit Urteil vom 15.01.1997 hat das Sozialgericht die Klage als unbegründet abgewiesen, weil die Verteiler nach Abwägung der für und gegen eine Arbeitnehmertätigkeit sprechenden Merkmale zu Recht als abhängig Beschäftigte angesehen worden seien.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Änderung des Beitragsbescheides weiter und macht geltend, die Verteiler seien keine Arbeitnehmer und für sie seien daher auch keine Beiträge zu erheben.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des SG Regensburg vom 15.01.1997 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 22.11.1990 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.1992 aufzuheben sowie den Bescheid vom 26.04.1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 07.07.1992 insoweit aufzuheben, als hierzu die Prospektverteiler als versicherungspflichtig erfaßt wurden.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Zum Verfahren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Akte der Beklagten und die Akte de...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge