Leitsatz (amtlich)

Zum Vorliegen eines geeigneten Unfallmechanismus beim Schieben eines Baumstamms, der als Holztisch verwendet werden sollte.

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 23.10.2008 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid vom 13.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung eines Arbeitsunfalls und einer Achillessehnenruptur als Gesundheitsschaden sowie Entschädigung streitig.

Der 1968 geborene Kläger ist bei der Beklagten als selbstständiger Gastwirt versichert. Am 31.03.2004 wollte der Kläger nach seinen Angaben in der nichtöffentlichen Sitzung vom 21.12.2010 zusammen mit seinem Kollegen einen Baumstamm, der als Tisch verwendet werden sollte, nach vorne schieben, um Platz zu schaffen. Bei dem Schiebevorgang habe er sein linkes Bein als Standbein nach vorne gestellt und das rechte Bein nach hinten. Dabei habe es einen richtigen Schlag gegeben, so als ob ein Ast zerbreche. Anschließend wurde der Kläger im Krankenhaus M. stationär vom 31.03.2004 bis 03.04.2004 behandelt, wo zunächst ein Verdacht auf eine Achillessehnenruptur diagnostiziert und im Rahmen einer Operation am 01.04.2004 die dann festgestellte Achillessehnenruptur durch Achillessehnennaht und Plantaris longus-Sehnendurchflechtung operativ versorgt wurde. Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 13.12.2005 lehnte die Beklagte die Entschädigung des Unfalls als Arbeitsunfall mit der Begründung ab, dass ein wesentlicher Ursachenzusammenhang der Achillessehnenruptur mit dem Unfallereignis nicht gegeben sei, da der angeschuldigte Unfall nicht geeignet gewesen sei, eine Achillessehnenruptur zu verursachen. Den hiergegen am 16.01.2006 eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.02.2006 zurück.

Hiergegen hat der Kläger am 13.03.2006 Klage zum Sozialgericht Würzburg (SG) Klage erhoben. Im Auftrag des SG hat der Leiter der Orthopädischen Klinik D-Stadt-, Prof. Dr.D., am 10.07.2007 nach ambulanter Untersuchung des Klägers gemäß § 106 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten erstattet und ist darin zu dem Ergebnis gelangt, dass die Achillessehnenruptur wesentlich durch das Unfallereignis verursacht worden und von einer dreimonatigen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei.

Mit Urteil vom 23.10.2008 hat das SG die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 13.12.2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 09.02.2006 verurteilt, eine Achillessehnenruptur als Arbeitsunfallfolge zu entschädigen und Verletztengeld bis 30.06.2004 entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zu gewähren. Das SG stütze seine Überzeugung insbesondere auf das schlüssige Gutachten des Prof. Dr.D., der den Unfallhergang zugrunde lege, wie er im Rahmen der Untersuchung auf Befragung vom Kläger geschildert worden sei. Danach habe der Kläger versucht, einen ca. 1,2 m breiten und 1,3 m hohen Baumstamm etwas anzuheben und zu verschieben, habe dabei den linken Fuß nach vorne gestellt und sich mit dem rechten Fuß ruckartig auf dem hinteren Bein abgestoßen. Das vom Kläger durchgeführte plötzliche ruckartige Abstoßen mit dem hinten stehenden rechten Fuß habe zu einer unvorhergesehenen und plötzlichen Anspannung der Achillessehne mit Dorsalflexion im Sprunggelenk bei gestrecktem Kniegelenk geführt. Das ruckartige Abstoßen mit dem rechten Fuß sei damit einem schnellen Antritt, der u.a. als relevanter Mechanismus für die Verursachung einer traumatischen Achillessehnenverletzung gelte, im Sinne eines Abstoßens mit fußsohlenwärtiger Bewegung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung des Kniegelenks vergleichbar. Die Auffassung des Dr.W. vom 10.12.2007, dass nur eine ungewollte Dehnung der Achillessehne bzw. eine ungewollte und unkoordinierte Belastung geeignet sei, eine traumatische Achillessehnenruptur herbeizuführen, teile das SG nicht. Vielmehr genügten Mechanismen, die die Sehne unter Belastungsspitzen setzten, ohne dass sich die Zugspannung - koordiniert, gesteuert und gebremst von der vorgeschalteten Muskulatur - systematisch aufbauen könne. Der insoweit als geeigneter Unfallhergang beschriebene schnelle Antritt im Sinne eines Abstoßens mit fußsohlenwärtiger Bewegung im oberen Sprunggelenk bei gleichzeitiger Streckung des Kniegelenks oder der insoweit beschriebene Auf- und Absprung bei fußrückenwärtiger Belastung des Fußes stelle ebenso eine gewollte Belastung dar, die aber eben die Sehne unter eine Belastungsspitze setze. Insoweit sei auch nicht ersichtlich, dass eine relevante Vorschädigung am rechten Unterschenkel beim Kläger vorgelegen habe, die von so herausragender Bedeutung gewesen sei, dass sie den Unfallhergang als (Mit-)Ursache für den Eintritt der Achillessehnenruptur völlig zurückgedrängt hätte.

Hiergegen richtet sich die beim Bayer. Landessozialgericht am 10.12.2008 eingegangene Berufung der Beklagten. Zur Ber...

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