Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2007 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Anerkennung des Ereignisses vom 15.01.2005 als Arbeitsunfall.

Der 1969 geborene und als Maschinenarbeiter beschäftigte Kläger befand sich am 15.01.2005 mit dem PKW auf dem Weg von seiner Wohnung zu seiner Arbeitsstätte. Gegen 05.45 Uhr fuhr er auf der M.straße in S. . Er musste stark abbremsen und auf die Gegenfahrbahn ausweichen, da vor seinem Fahrzeug zwei alkoholisierte Männer die Fahrbahn überquerten. Nachdem das Fahrzeug einige Meter weiter zum Stehen kam, setzte der Kläger das Fahrzeug zwei bis drei Meter zurück, öffnete bei laufendem Motor die Fahrzeugtüre, stieg aus und rief den beiden Männern Bemerkungen zu, wie "seid Ihr lebensmüde", "seid Ihr blöd" (Angaben des Klägers im Rahmen der polizeilichen Zeugenvernehmung am 07.02.2005). Daraufhin kam es zu einer tätlichen Auseinandersetzung, bei der der Kläger schwere Verletzungen erlitt. Das Amtsgericht O. verurteilte die beiden Männer wegen gemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung.

Die Beklagte teilte unter dem 25.08.2005 der für den Kläger zuständigen Krankenkasse (Allgemeinen Ortskrankenkasse Bayern - AOK -) mit, dass sie das Ereignis vom 15.01.2005 nicht als Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung anerkenne, und machte Erstattungsansprüche geltend. Sie erhob Klage beim Sozialgericht (SG) Mainz mit dem Antrag, die AOK zur Erstattung zu verurteilen.

Mit Bescheid vom 09.05.2006 lehnte die Beklagte gegenüber dem Kläger die Anerkennung und Entschädigung des Ereignisses vom 15.01.2005 als Arbeitsunfall ab. Ein rechtlich wesentlicher Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit (Zurücklegung des Weges) habe nicht bestanden. Die Handlungstendenz des Klägers habe nicht mehr darin bestanden, den Weg zur Arbeitsstelle fortzusetzen, sondern sei darauf gerichtet gewesen, die beiden Männer zur Rede zu stellen. Die Entschlussfassung, das Fahrzeug zurückzusetzen, um die Personen zur Rede zu stellen, sei als Zäsur anzusehen. Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 07.06.2006).

Der Kläger hat Klage beim SG Würzburg erhoben und ausgeführt, dass die Unterbrechung des Weges als geringfügig zu betrachten sei. Gleichsam "im Vorbeigehen" habe er die Personen wegen ihres Verhaltens ansprechen und sogleich die Fahrt fortsetzen wollen. Dies hätte nur wenige Minuten in Anspruch genommen.

Das SG hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 12.01.2007 abgewiesen. Der Kläger habe sich auf einem unversicherten Abweg befunden. Er habe aus Zorn und Verärgerung die Personen zur Rede stellen wollen und daher aus eigenwirtschaftlichen Gründen das Fahrzeug um wenige Meter zurückgesetzt. Ob die Unterbrechung als geringfügig anzusehen sei, könne dahinstehen, da bei einer kurzfristigen Unterbrechung nach Verlassen des Fahrzeugs der Versicherungsschutz erst dann wieder eintrete, wenn der Versicherte das Kfz wieder bestiegen habe. Unabhängig davon seien die Grundsätze bezüglich des Unfallversicherungsschutzes bei geringfügigen Unterbrechungen nicht auf Abwege anwendbar.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er halte daran fest, dass nur eine geringfügige Unterbrechung des versicherten Weges vorgelegen habe. Ergänzend trägt er vor, dass das SG zu Unrecht eine eigenwirtschaftliche Motivation angenommen habe. Der Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Zurücksetzen des Fahrzeugs ergebe sich aus dem Umstand, dass die Personen die Fahrbahn versperrt hätten. Deswegen habe er den Weg zur Arbeitsstätte nicht fortsetzen können und die Personen zur Rede gestellt.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2007 und den Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 07.06.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, das Ereignis vom 15.01.2006 als Arbeitsunfall anzuerkennen und zu entschädigen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 12.01.2007 zurückzuweisen.

Zutreffend habe das SG ausgeführt, dass sich der Kläger auf einem unversicherten Abweg befunden habe. Der Kläger habe das Fahrzeug mehrere Meter zurückgesetzt und sich damit vom ursprünglichen Weg zur Arbeitsstätte in entgegen gesetzter Richtung entfernt. Der Richtungswechsel habe eine Zäsur innerhalb des grundsätzlich versicherten Weges bewirkt.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, auf die Akten des SG Mainz (Az: S 5 U 62/06) und auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Klägers ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber nicht begründet. Der Gerichtsbescheid des SG ist nicht zu beanstanden, da der Bescheid der Beklagten vom 09.05.2006 in der Fassung ...

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