Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn. Regelaltersrente. verspätete Antragstellung. Dreimonatsfrist

 

Orientierungssatz

1. Zum Rentenbeginn der Regelaltersrente nach § 35 SGB 6, wenn der Antrag außerhalb der im § 99 Abs 1 S 1 geforderten Dreimonatsfrist gestellt wurde.

2. Daß der Gesetzgeber dem Versicherten die Möglichkeit einräumt, den Leistungsbeginn der Altersrente auf einen späteren als den erstmöglichen Zeitpunkt zu verlegen, um dadurch höhere Ansprüche zu erwerben oder auch erst die Wartezeit zu erfüllen, berechtigt nicht zu der Schlußfolgerung, damit solle der Versicherte auch die Möglichkeit haben, den Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalls zu verlegen.

3. Bei § 115 Abs 6 S 1 SGB 6 handelt es sich nach dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift um eine Sollbestimmung. Mit einer Sollbestimmung wird der Verwaltung in Anknüpfung an einen bestimmten Tatbestand ein regelmäßiges Handeln auferlegt, von dem sie aber in atypischen Fällen abweichen kann (vgl BSG vom 16.1.1986 - 4b RV 25/85 = SozR 1300 § 48 SGB 10 Nr 21).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 22.10.1996; Aktenzeichen 13 RJ 23/95)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1654443

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