Entscheidungsstichwort (Thema)

Kindererziehungsleistung bei Geburt in Österreich

 

Leitsatz (amtlich)

1. Für Kinder, die nach dem 10.4.1945 in Österreich geboren sind, erhalten Mütter der Geburtsjahrgänge vor dem 1.1.1921 auch dann keine Leistungen für Kindererziehung (Art 2 § 62 Abs 1 ArVNG), wenn sie Inhaber des Vertriebenen- und Flüchtlingsausweises A sind.

2. § 2 Buchst b FRG ist auf Leistungen für Kindererziehung nach Art 2 § 62 ArVNG entsprechend anwendbar und erfordert trotz der Bestimmung des Art 2 § 62 Abs 3a ArVNG (im Geltungsbereich des deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommens) die Prüfung, ob das österreichische Recht den Regelungen des Art 2 § 62 ArVNG vergleichbare Kindererziehungsleistungen zur Verfügung stellt.

3. Eine Geburt in Österreich kann einer Geburt im "Vertreibungsgebiet" und damit einer Inlandsgeburt gleichstehen, wenn sie während eines "Zwischenaufenthalts" in Österreich zu einem Zeitpunkt erfolgte, als die Vertreibung bzw Flucht noch nicht beendet war (Anschluß an BSG vom 5.2.1976 - 11 RA 32/75 = SozR 2200 Nr 16 zu § 1251 RVO).

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 18.06.1996; Aktenzeichen 9 RVg 4/94)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1671001

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