nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 08.11.2000; Aktenzeichen S 8 AL 1276/98)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 08.11.2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um den Eintritt einer Sperrzeit vom 18.12.1997 bis 11.03.1998.

Die am 1965 geborene Klägerin war vom 15.10.1987 bis 17.12.1997 als Angestellte bei der F.-Universität E. beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch außerordentliche Kündigung des Arbeitgebers zum 17.12.1997. Im Kündigungsschreiben vom gleichen Tag nahm der Arbeitgeber Bezug auf die Abmahnung vom 17.06.1997 wegen Kundgabe der Missachtung der Ehre von Vorgesetzten und Kollegen sowie Störung des Betriebsfriedens. Darüber hinaus habe die Klägerin im Verlaufe einer Auseinandersetzung am Arbeitsplatz am 03.12.1997 in Anwesenheit ihrer Kolleginnen und Kollegen Herrn R. bezichtigt, Leute wie er seien Schuld daran, dass so viele Juden vergast worden wären. Die Klägerin habe anschließend den rechten Arm zum typischen Hitlergruß erhoben, "Heil Hitler" gerufen und ihren Arbeitsplatz verlassen. Die dagegen von der Klägerin zum Arbeitsgericht Nürnberg erhobene Klage wurde mit Urteil vom 23.06.1998 - 8 Ca 462/98 A wegen Versäumung der dreiwöchigen Klagefrist gemäß den §§ 4, 7 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) abgewiesen.

Am 07.01.1998 beantragte die Klägerin die Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg).

Mit Bescheid vom 07.07.1998 stellte die Beklagte den Eintritt einer Sperrzeit vom 18.12.1997 bis 11.03.1998 fest, da die Klägerin gegen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten verstoßen und Anlass für die Kündigung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben habe.

Der hiergegen am 23.07.1998 eingelegte Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 09.11.1998).

Dagegen hat die Klägerin am 11.12.1998 Klage zum Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben.

In der mündlichen Verhandlung vor dem SG hat die Klägerin erklärt, Herr R. habe sie am fraglichen Tag nicht nur aus dem Zimmer geschubst sondern auch am T-Shirt ergriffen und ca 5 m quer durchs Labor abgedrängt. Der vom SG als Zeuge gehörte F. R. hat ausgesagt, dass sich der Umgang mit der Klägerin am Arbeitsplatz schwierig gestaltet hätte, man mit ihr Probleme nicht habe ausdiskutieren können und sie alles ins Lächerliche gezogen hätte. Darüber hinaus habe sie an einer übertriebenen Infektionsangst gelitten. Am Morgen des 03.12.1997 sei es zu einem Konflikt zwischen der Klägerin und einer anderen Kollegin gekommen, in dessen Verlauf die Klägerin alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Labor beleidigt hätte. Am Nachmittag habe sie von ihm verlangt, sich bei ihr zu entschuldigen. Nachdem er dies abgelehnt hätte, habe sie ihm sinngemäß als Prolet beschimpft. Er habe sie daraufhin am Kragen gepackt und aus dem Labor geschoben. Die Klägerin hätte dies als tätlichen Angriff gewertet und sei mit dem Zeugen Prof.Dr.B. zurückgekehrt, der sie bat, den Raum zu verlassen. Die Klägerin sei dann nochmals zurückgekehrt, ihn als jemanden bezeichnet, der bei den Nazis die Juden vergast habe, "Heil Hitler" geschrien und den Hitlergruß gezeigt. Von den Zeuginnen L. und R. wurde diese Aussage bestätigt.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 08.11.2000 abgewiesen. Die Verhängung einer Sperrzeit nach § 119 Abs 1 Nr 1 iVm § 119 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) durch die Beklagte sei zu Recht erfolgt. Die Klägerin habe durch ihr arbeitsvertragswidriges Verhalten Anlass für die Lösung des Beschäftigungsverhältnisses gegeben und dadurch die Arbeitslosigkeit wenigstens grob fahrlässig herbeigeführt. Durch ihre schwerwiegenden Beleidigungen und den Angriff auf das Persönlichkeitsrecht des Zeugen R. habe sie eine weitere Beschäftigung im Labor der F.-Universität unmöglich gemacht. Die Äußerungen der Klägerin seien maßlos gewesen und hätten in keinerlei Verbindung mit einer vorhergegangenen Auseinandersetzung gestanden. Sie habe keinerlei Veranlassung gehabt, ihrem Kollegen faschistoides Verhalten vorzuwerfen und dies mit faschistischen Symbolen zu bekräftigen. Nach dem Ergebnis der Zeugeneinvernahme stehe fest, dass der Zeuge R. die Klägerin vor der Beleidigung nicht geschlagen, sondern wegen des Überraschungseffektes widerstandslos abgedrängt habe. Die Entgleisungen der Klägerin könnten deshalb nicht als momentane Unbeherrschtheit oder überschießende Reaktion gewertet werden. Zum Schutz der Mitarbeiter und Vorgesetzten vor weiteren ungehemmten Maßlosigkeiten der Klägerin sei der Arbeitgeber gehalten gewesen, das Beschäftigungsverhältnis mit ihr aufzulösen.

Gegen das ihr am 09.02.2001 zugestellte Urteil wendet sich die Klägerin mit der am 08.03.2001 beim Bayer. Landessozialgericht (BayLSG) eingelegten Berufung.

Die unberechtigten Beleidigungen des Zeugen R. hätten sie veranlasst, ihn am Nachmittag aufzufordern, sich bei ihr dafür zu entschuldigen. Das SG habe es unterlassen, den maßgeblichen Zeugen Prof.Dr.B. zu ...

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