Leitsatz (amtlich)

Wird nach Zahlung einer Abfindung nach § 604 RVO im Rahmen eines Verfahrens nach § 44 SGB 10 festgestellt, daß dem Verletzten im Zeitpunkt der Abfindung Verletztenrente nach einer MdE um 30 (statt 20) vH zugestanden hätte, so hat dieser lediglich Anspruch auf eine Verletztenrente in Höhe der Differenz zwischen der (abgefundenen) Rente in Höhe von 20 vH und der in Höhe von 30 vH der Vollrente (entsprechende Anwendung des § 605 RVO). Wenn die BG den - wegen der Höhe der MdE rechtswidrigen - Abfindungsbescheid nicht gemäß § 45 SGB 10 zurücknimmt, so liegt hierin kein Ermessensmißbrauch.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1666950

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