nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 28.07.1998; Aktenzeichen S 3 RA 123/98)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 21.06.2000; Aktenzeichen B 4 RA 52/99 R)

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 28. Juli 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, in welcher Höhe der Kläger eine Zuzahlung für eine medizinische Rehabilitationsleistung zu erbringen hat.

Der am ...1942 geborene Kläger beantragte bei der Beklagten am 07.10.1996 eine medizinische Leistung zur Rehabilitation, die ihm mit Bescheid vom 19.11.1996 für die Dauer von voraussichtlich drei Wochen in der Emmaburg-Klinik in Bad Laasphe bewilligt wurde. Im Bescheid war festgestellt, der Kläger sei verpflichtet, zu den medizinischen Leistungen, die er in Anspruch nehme, eine Zuzahlung zu leisten. Für jeden Kalendertag der stationären Leistung seien DM 12,00 zu zahlen. Die Beklagte wies darauf hin, daß die Zuzahlung jeweils nach dem zum Zeitpunkt des Maßnahmebeginns geltenden Rechts zu leisten sei. Sofern die stationäre Rehabilitationsleistung im Jahr 1997 beginne, könnten sich aufgrund gesetzlicher Änderungen Auswirkungen auf die Höhe und Dauer der Zuzahlung ergeben.

Nachdem der Kläger in der Zeit vom 25.02. bis 18.03.1997 an der stationären medizinischen Maßnahme teilgenommen hatte, forderte die Beklagte mit Bescheid vom 15.09.1997 vom Kläger einen Zuzahlungsbetrag von täglich DM 25,00 ein, so daß sich insgesamt ein Betrag von DM 525,00 errechnete.

Den Widerspruch des Klägers vom 26.09.1997, in dem dieser die Auffassung vertrat, die Zuzahlung betrage korrekterweise DM 12,00, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.1998 zurück. Sie begründete dies damit, daß § 32 Sozialgesetzbuch, Sechstes Buch - SGB VI - durch das Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG - vom 25.09.1996 zum 01.01.1997 geändert worden sei. Die bestehende Übergangsvorschrift des § 301 SGB VI sei nach übereinstimmendem Beschluss aller Rentenversicherungsträger für die Zuzahlungsregelung nicht einschlägig. § 301 SGB VI regele, daß für Leistungen zur Rehabilitation die Vorschriften anwendbar seien, die im Zeitpunkt der Antragstellung gälten. Bei der nach § 32 SGB VI vom Versicherten zu erbringenden Zuzahlung handle es sich aber weder gesetzestechnisch noch faktisch um eine Leistung zur Rehabilitation, so daß § 301 SGB VI insofern keine Anwendung finde. Die Höhe der Zuzahlung richte sich demgemäß nach den bei Beginn der Leistung geltenden Vorschriften, betrage also bei einem Leistungsbeginn am 25.02.1997 DM 25,00 täglich.

Die am 04.03.1998 beim Sozialgericht Nürnberg eingegangene Klage begründete der Kläger damit, daß sich die Höhe der Zuzahlung, auch wenn die Zuzahlung keine Leistung zur Rehabilitation sei, nach dem Recht richte, das zum Zeitpunkt der Antragstellung gegolten habe. Die Fortwirkung des alten Rechts nach § 301 SGB VI gelte auch für die Höhe der Zuzahlung. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Ansicht, die Übergangsregelung gemäß § 301 SGB VI sei für den Bereich der Zuzahlung nicht anzuwenden. Sie gelte für Leistungen zur Rehabilitation, mithin für Ansprüche des Versicherten gegenüber dem Rentenversicherungsträger. Diese seien in den §§ 9 bis 31 SGB VI geregelt. Bei der Zuzahlung dagegen gehe es nicht um einen Anspruch des Versicherten gegenüber dem Leistungsträger, also auch nicht um eine Leistung zur Rehabilitation. § 301 SGB VI sei aus diesem Grund für die anläßlich der Durchführung einer medizinischen oder sonstigen Leistung zur Rehabilitation zu erbringenden Zuzahlung nicht anwendbar.

Das Sozialgericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 28.07.1998, den Bescheid vom 15.09.1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 05.02.1998 insoweit aufzuheben, als der Zuzahlungsbetrag über DM 12,00 täglich festgesetzt werde und ließ die Berufung zu. Zur Begründung führte das Sozialgericht aus, die Höhe der Zuzahlung beurteile sich nach dem bis zum 31.12.1996 geltenden Recht. Eine spezielle Übergangsvorschrift bestehe zwar nicht, jedoch sei § 301 Abs.1 SGB VI entsprechend anzuwenden mit der Folge, daß die allgemeine Grund- regel des § 300 Abs.1 SGB VI verdrängt werde. Eine direkte Anwendung des § 301 Abs.1 SGB VI scheide aus, da diese Vorschrift ausdrücklich nur eine Regelung für Leistungen zur Rehabilitation enthalte, die Zuzahlung aber keine solche sei. § 301 Abs.1 SGB VI sei jedoch analog anzuwenden, da insoweit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes wie auch eine vergleichbare Interessenlage der Versicherten vorlägen. Der Gesetzgeber habe für das Gesamtpaket der Rehabilitationsregelungen eine vollständige Übergangsregelung schaffen wollen. Dies ergebe sich bereits aus der gesetzessystematischen Auslegung. Der erste Abschnitt sei mit Rehabilitation überschrieben, der zweite Unterabschnitt des ersten Abschnitts, §§ 13 bis 32 SGB VI, erfasse Or...

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