Leitsatz (amtlich)

Ein besonderer, gegen eine Versorgungsehe sprechender Umstand liegt nicht darin, dass die Hinterbliebene und der Versicherte vor dem Tod des Versicherten schon seit einigen Jahren ununterbrochen in häuslicher und eheähnlicher Gemeinschaft gelebt haben.

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 12. Oktober 2009 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Witwenrente.

Die 1948 im ehemaligen Jugoslawien geborene Klägerin, serbische Staatsangehörige, schloss am 16. September 2005 die Ehe mit dem 1932 geborenen Versicherten. Der Versicherte verstarb am 29. November 2005.

Mit Antrag vom 9. März 2006 begehrte die Klägerin Witwenrente nach dem verstorbenen Versicherten. Die Beklagte wies die Klägerin darauf hin, dass ein Rentenanspruch nur bestehe, wenn nachgewiesen werde, dass die Ehe nicht allein oder überwiegend aus dem Grunde geschlossen wurde, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Um Mitteilung von Gründen, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, wurde gebeten. Ferner wurde um Vorlage der gesamten medizinischen Befunddokumentation von 2005 für den verstorbenen Ehemann ersucht. Die Klägerin übersandte daraufhin diverse Krankenhausberichte vom 10. März 2005 bis 29. März 2005.

Der sozialmedizinische Dienst der Beklagten stellte fest, dass aus medizinischer Sicht bei Eheschließung absehbar gewesen sei, dass der Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres eintreten werde. Daraufhin lehnte die Beklagte mit angefochtenem Bescheid vom 10. April 2008 die Gewährung der Witwenrente ab. Die Ehe habe nicht mindestens ein Jahr gedauert. Es liege eine sog. Versorgungsehe vor.

Hiergegen hat die Klägerin Widerspruch mit der Begründung erhoben, sie habe vom Februar 2002 bis zum Tod ihres Ehemanns am 29. November 2005 in außerehelicher und ehelicher Gemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Eine Bestätigung der Gemeinde K. wurde beigefügt. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2008 zurückgewiesen. Das jahrelange Führen einer Lebensgemeinschaft sei ein weiterer Hinweis auf den Versorgungscharakter der Ehe, da diese geschlossen worden sei, nachdem die schwere Krankheit des Klägers bekannt geworden sei. Die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe habe somit nicht widerlegt werden können.

Hiergegen erhob die Klägerin Klage zum Sozialgericht Landshut mit der Begründung, der Versicherte sei ihre Jugendliebe gewesen. Sie hätten sich erst sehr spät gefunden, als der Versicherte in sein Land zurückgekehrt sei, um dort zu leben. Sie habe es mit der Heirat nicht eilig gehabt, sondern wollte nur, dass er möglichst bald genese und dass sie möglichst lange zusammenleben. Wenn sie etwas für sich selbst im Sinn gehabt hätte, hätte sie ihn gleich geheiratet. Sie wollte aber nur mit ihm zusammen sein und möglichst lange zusammen mit ihm leben. Die Ehefrau des Versicherten sei 2001 verstorben und er habe darauf bestanden, dass sie heirateten, aber sie habe nicht gewollt. Sie hätten nicht geahnt, dass der Versicherte sie schnell verlassen werde. Auch eine eheähnliche Gemeinschaft werde nach dem neuen Gesetz berücksichtigt.

Das SG holte ein Gutachten nach Aktenlage des Internisten Dr. R. vom 25. November 2008 ein. Dieser kam zu dem Ergebnis, dass der Versicherte an den Folgen eines zunehmenden Herz- und Lungenversagens gestorben sei, welches sich als Folge einer chronischen obstruktiven Bronchitis mit Entzündungskomplikationen entwickelt hatte. Die Diagnosen dieses Todesleidens seien seit Februar 2005 durch Klinikbefunde eindeutig dokumentiert. Aufgrund klinischer Erfahrungen könne bei dem fortgeschrittenen Zustand des Todesleidens mit Sicherheit festgestellt werden, dass die bekannten Krankheiten zum Tod führen würden. Der Todeszeitpunkt am 29. November 2005 entspreche dem klinischen Verlauf. Der Tod sei zweieinhalb Monate nach der Eheschließung erwartungsgemäß eingetreten.

Die Klägerin machte geltend, sie hätte mit dem Versicherten mehrere Jahre ohne Trauschein gelebt, ihn gepflegt und versorgt. Als er dann erkrankt sei, habe sie weiterhin mit ihm in einer Gemeinschaft zusammengelebt und ihn gepflegt. Sie habe den Versicherten geliebt. Die Behauptung, die Ärzte hätten ihr gesagt, dass er bald sterben werde und deshalb habe sie den Versicherten geheiratet, sei nicht richtig. Sie hätte den Versicherten auch früher heiraten können, aber sie habe immer wieder gesagt: "Es soll dir nur besser gehen, damit wir so lange wie möglich zusammenbleiben können". Der Versicherte hätte darauf bestanden, dass sie so schnell wie möglich heiraten. Sie vermute, dies nur deshalb, weil er eine Frau neben sich haben wollte, die sich immer um ihn kümmern werde und zwar auch dann, wenn er diese Welt bereits verlassen habe. Er selbst habe es ihr nie gesagt gehabt, aber nun sei es ziemlich rasch passiert und so habe sie...

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