nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 04.06.1997; Aktenzeichen S 13 Al 97/97)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 29.06.2000; Aktenzeichen B 11 AL 35/99 R)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 4. Juni 1997 und der Bescheid der Beklagten vom 13. Juni 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 1996 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. Januar 1996 bis 31. März 1996 dem Grunde nach Konkursausfallgeld zu zahlen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der Anspruch auf Konkursausfallgeld (Kaug) streitig.

Der am ...1941 geborene Kläger, französischer Staatsbürger mit Wohnsitz in Frankreich, beantragte am 13.03.1996 Kaug. Er war als Leiter des Verbindungsbüros in Frankreich bei der Fa ... Werkzeugmaschinen AG, Berlin, beschäftigt gewesen. Im Anstellungsvertrag war als Dienstsitz der Wohnsitz des Klägers vereinbart. Darin erklärte der Kläger sein "ausdrückliches Einverständnis, innerhalb der Firma ... eine seinen Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechende Tätigkeit zu übernehmen ..." (Nr.2). Die Arbeitszeit richtete sich laut Anstellungsvertrag nach den allgemeinen betrieblichen Regelungen für Führungskräfte und nach den Erfordernissen des Betriebes "mit der Maßgabe, daß die französische Feiertagsregelung" gelten sollte (Nr.3). Das in französischer Währung ausgewiesene Bruttojahresgehalt von 364.000 FF war vom Kläger in Frankreich selbst zu versteuern, die Sozialversicherungsbeiträge hatte er an die entsprechenden Einzugsstellen selbst abzuführen. Der nach französischem Recht auf den Arbeitgeber entfallende Anteil war von ihm vierteljährlich in Rechnung zu stellen (Nr.6). Schließlich sollte ergänzend das für Personen mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland anwendbare Recht Anwendung finden (Nr.21). Nach einem außergerichtlichen Vergleich vom 11.12.1995 endete das Arbeitsverhältnis aufgrund der Schließung des Büros in Paris am 31.05.1996. Am 01.04.1996 wurde über das Vermögen der Fa ... das Konkursverfahren eröffnet.

Mit Bescheid vom 13.06.1996 lehnte die Beklagte den Kaug-Antrag des Klägers ab; der Konkursverwalter habe in der Verdienstbescheinigung kein ausstehendes Arbeitsentgelt für den maßgeblichen Konkursausfallgeldzeitraum vom 01.01.1996 bis 31.03.1996 bescheinigt. Da die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Erfüllung des Vergleiches vom 11.12.1995 abgegolten seien, bestehe kein Anspruch auf Kaug.

Den Widerspruch des Klägers vom 09.07.1996, den er damit begründete, daß lt. Vergleich das Arbeitsentgelt fortzuzahlen gewesen sei, was jedoch tatsächlich ab 01.01.1996 nicht mehr geschehen sei, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10.10.1996 als unbegründet zurück; der Bescheid sei, wenn auch nur im Ergebnis, richtig gewesen. Der Kläger habe keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland. Auch habe der Schwerpunkt der rechtlichen und tatsächlichen Merkmale des Arbeitsentgeltanspruches bzw. des ihm zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses nicht im Inland gelegen. Er sei nicht Staatsbürger der Bundesrepublik Deutschland, sei bei Abschluß des Arbeitsvertrages in Frankreich wohnhaft gewesen und habe diesen Wohnsitz beibehalten. Laut Anstellungsvertrag sei sein Dienstsitz mit seinem Wohnsitz identisch gewesen. Für das Arbeitsverhältnis habe zumindest nicht ausschließlich deutsches Arbeitsrecht gegolten.

Gegen den am 14.11.1996 zugestellten Widerspruchsbescheid erhob der Kläger am 12.02.1997 Klage zum Sozialgericht Nürnberg; er sei als Arbeitnehmer für eine deutsche Firma mit Sitz in Deutschland tätig gewesen, für den Abschluß eines Arbeitsvertrages wie für die Geltung seines Arbeitsverhältnisses sei gemäß § 21 seines Arbeitsvertrages deutsches Arbeitsrecht maßgeblich gewesen. Es widerspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, anzunehmen, daß eine deutsche Firma, die ihre sämtlichen Arbeitsverträge und Arbeitsverhältnisse nach deutschem Recht gestalte und sich an den Vorschriften des deutschen Arbeitsrechts orientiere, bei einem Vertrag mit einem französischen Staatsbürger das Arbeitsverhältnis gänzlich anders, d.h. überwiegend nach französischen Maßstäben ausrichte. Vielmehr dominierten auch in seinem Arbeitsverhältnis die Grundsätze des deutschen Arbeitsrechts. Daß das Arbeitsentgelt letztlich nach französischem Recht versteuert bzw. auch Versicherungsbeiträge danach abgeführt worden sein, könne nicht angeführt werden. Dies berühre nicht das Entstehen des Entgeltanspruches an sich, sondern lediglich dessen weitere Verwendung durch den Arbeitnehmer selbst. Demzufolge liege sowohl der Schwerpunkt der rechtlichen als auch der tatsächlichen Merkmale in Deutschland. So sei der Vertrag in deutscher Sprache abgefaßt. Sämtliche Korrespondenz mündlicher oder schriftlicher Art sei deutsch geführt worden. Er sei direkt dem Verkaufsleiter de...

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