Leitsatz (amtlich)

1. Für die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruches nach § 823 Abs 2 BGB, der inhaltlich durch Rechtsfolgen aus dem Sozialrecht ausgestaltet wird, ist der Sozialrechtsweg gegeben.

2. § 60 SGB 1 ist keine Schutznorm iS des § 823 Abs 2 BGB. Deshalb kann aus dieser Vorschrift kein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung einer Mitteilungspflicht abgeleitet werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648904

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