nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG München (Entscheidung vom 06.06.2001; Aktenzeichen S 19 KR 796/99)

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 27.09.2005; Aktenzeichen B 1 KR 13/04 R)

 

Tenor

I. Das Urteil des Sozialgerichts München vom 6. Juni 2001 wird aufgehoben. II. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin 2.908,67 EUR zuzüglich 4 % Zinsen aus - 252,88 EUR seit 01.08.1996 - 134,86 EUR seit 01.11.1996 - 392,16 EUR seit 01.11.1997 - 219,18 EUR seit 01.03.1998 - 196,34 EUR seit 01.04.1998 - 207,80 EUR seit 01.02.1999 - 146,11 EUR seit 01.10.1999 - 173,84 EUR seit 01.04.2000 - 146,17 EUR seit 01.10.2000 - 283,58 EUR seit 01.04.2001 - 166,10 EUR seit 01.10.2001 - 414,03 EUR seit 01.05.2002 - 175,62 EUR seit 01.01.2003 zu bezahlen.

III. Der Beklagte hat der Klägerin deren außergerichtliche Kosten beider Rechtszüge zu erstatten. Sonstige Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Erstattung von Behandlungskosten.

Die 1950 geborene Klägerin, die ihren Wohnsitz in T. (Israel) hat, ist seit 01.04.1971 als Ortskraft beim Beklagten versicherungspflichtig beschäftigt und arbeitet als Bibliothekarin in Teilzeit. Sie ist Pflichtmitglied bei der beigeladenen AOK Bayern.

Die Klägerin hat sich nach dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über Soziale Sicherheit von den israelischen Vorschriften befreien lassen. Die Deutsche Verbindungsstelle Krankenversicherung-Ausland (AOK-Bundesverband) hat mit Schreiben vom 16.02.1990 dem Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin seit 01.07.1989 für die Dauer ihrer Beschäftigung nach Zustimmung der zuständigen israelischen Behörde nicht den israelischen Rechtsvorschriften über Soziale Sicherheit untersteht, sondern den deutschen Rechtsvorschriften unterstellt bleibt.

Zwischen dem Beklagten und der (damaligen) Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - GEW - wurde am 19.11.1973 ein "Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei den Zweigstellen des Goethe-Instituts im Ausland beschäftigten deutschen nicht entsandten Angestellten" geschlossen. Nach dessen § 2 Abs.1 gelten für die in § 1 genannten Angestellten die für die unter den Tarifvertrag zur Regelung der Arbeitsbedingungen der bei Auslandsvertretungen der Bundesrepublik Deutschland beschäf- tigten deutschen nicht entsandten Angestellten (TV Ang Ausland) vom 28.09.1973 fallenden Angestellten jeweils geltenden Tarifvorschriften als vereinbart, soweit nachstehend nicht etwas Abweichendes bestimmt ist. Bei der Anwendung der Vorschriften nach Satz 1 tritt an die Stelle des Bundes (Geschäftsbereich Auswärtiges Amt) das Goethe-Instut als Arbeitgeber. Dieser Tarifvertrag vom 28.09.1973 sieht in § 2 vor, dass für die in § 1 genannten Angestellten die für unter den Geltungsbereich der Anlage 2d zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) - Sonderregelung für Angestellte, die zu Auslandsdienststellen des Bundes entsandt sind - fallende Angestellte des Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften als vereinbart gelten, soweit nicht in diesem Tarifvertrag etwas Abweichendes bestimmt ist. Am 19.04. 1994 wurde zwischen dem Beklagten und der GEW ein neuer Tarifvertrag (TV Ang Auslang GI) geschlossen, der in § 6 eine Übergangsvorschrift für Beschäftigte enthält, die vom Tarifvertrag vom 19.11.1973 erfasst waren.

Nach dem Schreiben des Beklagten vom 12.12.1990 an die damalige AOK München, deren Rechtsnachfolgerin die Beigeladene ist, haben die Beteiligten am 11.12.1990 zur abrechnungstechnischen Abwicklung der Kostenerstattung durch die AOK und die Beihilfeleistungen des Beklagten für die bei der Kasse versicherten Mitarbeiter des Beklagten im Ausland Folgendes vereinbart: "1. Die bei der AOK versicherten Mitarbeiter des Goethe-Instituts mit Dienstort im Ausland reichen der AOK zu Ihren Händen die Krankenkostenbelege zur Erstattung ein. Das Goethe-Institut informiert seine Mitarbeiter über die beim Antragsverfahren zu beachtenden Maßgaben (Spezifizierung der Belege, Angabe der Fremdwährung, Umrechnungskurse usw.). 2. Die Kostenerstattung durch die AOK erfolgt direkt an das Kassenmitglied. 3. Die AOK übersendet dem Goethe-Institut, Personalreferat/ Beihilfestelle, ..., die Leistungsabrechnung, die vom Goethe-Institut für die Festsetzung der Krankenbeihilfe herangezogen wird.

Damit die unter Ziffer 2) vereinbarte direkte Leistungsabwicklung zwischen AOK und Kassenmitglied wirksam werden kann, übersenden wir Ihnen als Anlage eine Erklärung, mit der das Goethe-Institut den Erstattungsanspruch gegenüber der AOK an die bei Ihnen versicherten Mitarbeiter des Goethe-Instituts abtritt. Eine Kopie unserer Mitarbeiterinformation über das vereinbarte Abrechnungsverfahren erhalten Sie in Kürze".

Mit Schreiben vom gleichen Tage teilte der Beklagte der AOK München im Zusammenhang mit einer Erläuterung des § 17 Sozialgesetzbuch V noch Folgendes mit: "Da das Goethe-Institut für seine Mitarbeiter das Beihilferecht anwendet, sind wir aus abrechnungstechnischen Gründen damit einverstanden, den Erstat...

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