Leitsatz (amtlich)

1. Sozialleistungen, die von einem unzuständigen Träger erbracht wurden, sind wegen der Erfüllungsfiktion des § 107 Abs 1 SGB 10 nicht ohne rechtlichen Grund erbracht und können demgemäß nicht nach § 50 Abs 1 S 1 SGB 10 vom Leistungsempfänger zurückgefordert werden.

2. Dabei ist unerheblich, ob der unzuständige Träger seinen Erstattungsanspruch gegenüber dem zuständigen realisieren kann.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1648352

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