nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Landshut (Entscheidung vom 23.02.1996; Aktenzeichen S 10 Kr 106/92)

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 06.05.1999; Aktenzeichen B 11 AL 209/98 B)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 23. Februar 1996 aufgehoben.

II. Die Klage gegen den Bescheid vom 10. Januar 1992 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. Juli 1992 wird abgewiesen.

III. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist, ob die am ...1928 geborene und am 01.12.1996 verstorbene Mutter des Klägers, ... , über den 15.09.1990 hinaus freiwilliges Mitglied der Beklagten war.

Frau ... hatte sich am 23.10.1975 bis 28.05.1976 und vom 29.07.1976 bis 13.03.1977 stationär im Bezirkskrankenhaus Regensburg befunden und war am 27.12.1976 wegen Alkoholismus entmündigt worden. Der Kläger war damals ihr Vormund. Auf Drängen der Versicherten hatte das Amtsgericht Kelheim die Entmündigung 1986 wieder aufgehoben.

Die Beklagte teilte Frau ... mit Schreiben vom 31.07.1990 mit, der für Juni fällige Beitrag zur freiwilligen Versicherung stehe noch aus. Sie wies darauf hin, daß die freiwillige Mitgliedschaft erlösche, wenn für zwei Monate die fälligen Beiträge nicht entrichtet werden. Am 16.08.1990 wurde auf einen Beiträgsrückstand für zwei Monate aufmerksam gemacht und erneut auf die drohende Beendigung der Mitgliedschaft hingewiesen. Weitere Mahnungen erfolgten am 21.08. und am 17.09.1990. Mit Schreiben vom 17.09.1990 teilte schließlich die Beklagte Frau ... mit, die Mitgliedschaft ende zum 15.09.1990.

Etwa zeitgleich, am 31.07.1990, wandten sich die Bevollmächtigten des Vermieters der Frau ... an das Amtsgericht Regensburg, Vormundschaftsgericht, mit der Bitte, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, weil die Befürchtung nahe liege, Frau ... sei wiederum dem Alkohol verfallen. Nach Anhörung der Versicherten sah die Vormundschaftsrichterin am 31.10.1990 von der Anordnung einer Gebrechlichkeitspflegschaft ab, weil keine konkreten Anhaltspunkte für die Annahme von Geschäftsunfähigkeit vorlägen. Alkoholabhängigkeit allein genüge nicht.

Am 10.05.1991 beantragte die Gemeinde Lappersdorf (Wohnort der Frau ...), einen Pfleger mit dem Wirkungskreis Aufenthaltsbestimmung und Vermögensverwaltung wegen drohender Verwahrlosung zu bestellen. Frau ... sei schwer krank (Alkohol). Am 14.05. 1991 untersuchte der Arzt für Allgemeinmedizin Dr ... Frau ... und wies sie wegen chronischem Alkoholabusus in stationäre Krankenhausbehandlung ein. Frau ... befand sich bis 07.06.1991 im Kreiskrankenhaus Wörth an der Donau und ab 09.07. 1991 im Bezirkskrankenhaus Regensburg. Am 09.07.1991 erfolgte eine Untersuchung der Frau ... durch den Landgerichtsarzt beim Landgericht Regensburg mit anschließender nervenärztlicher Stellungnahme. Die Stellungnahme bezog sich auf eine Auskunft eines Mitarbeiters beim Ordnungsamt Lappersdorf. Dieser kenne Frau ... gut und habe in Erfahrung gebracht, daß sie erneut in eine Alkoholsucht rückfällig geworden sei. Die Anordnung einer Pflegschaft wurde ärztlicherseits empfohlen.

Am 27.11.1991 bestellte das Amtsgericht Regensburg, Vormundschaftsgericht, das Kreisjugendamt Regensburg zum Pfleger der Frau ... mit Wirkungskreis Vermögensverwaltung.

Am 12.12.1991 bat der Pfleger die Beklagte, Frau ... rückwirkend in die freiwillige Versicherung aufzunehmen. Sie sei im November 1990 nicht imstande gewesen, ihre vermögensrechtlichen Angelegenheiten selbständig zu regeln. Dies sei in erster Linie auf die psychische Erkrankung zurückzuführen.

Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 10.01.1992 und 29.01.1992 eine Fortführung der freiwilligen Mitgliedschaft ab mit der Begründung, die Versicherung sei am 15.09.1990 kraft Gesetzes erloschen. Die ärztliche Bescheinigung des Dr ... vom 02.01.1992, wonach Frau ... vom 14.05.1991 bis 09.07.1991 wegen chronischem Alkoholabusus in ärztlicher Behandlung gestanden habe und Geschäftsunfähigkeit seit über einem halben Jahr vor Erstkontakt angenommen werden müsse, sei für die Entscheidung unerheblich.

Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Betreuers, der mit Bescheid vom 30.07.1992 zurückgewiesen wurde. Das Erlöschen der Mitgliedschaft werde nicht dadurch verhindert, daß die Geschäftsunfähigkeit nachträglich vermutet worden sei. Mit der zum Sozialgericht Regensburg erhobenen Klage ist das Ziel freiwilliger Mitgliedschaft Frau ... weiter verfolgt und beantragt worden, ihr die seit 16.09.1990 entstandenen Aufwendungen zu ersetzen. Das Sozialgericht Regensburg hat Befundberichte des Kreiskrankenhauses Wörth an der Donau und des Allgemeinarztes Dr ... beigezogen. Außerdem hat es den Schriftverkehr der Gemeinde Lappersdorf, die Wohnsituation und gesundheitliche Situation der Frau ... ab Mai 1991 betreffend, beigezogen. Die ebenfalls angeforderten Akten des Vormundschaftsgerichts Regensburg bezüglich der 1986 aufgehobenen Vormundschaft waren bereits ausgeschieden. Das Sozialgericht hat dann Beweis...

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