Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.08.2006 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Anerkennung seiner Wirbelsäulenerkrankung als Berufskrankheit (BK) der Nr.2109 der Anlage 1 der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) oder als sonstige BK nach § 9 Abs.2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch (SGB VII) und die Gewährung von Leistungen nach § 3 BKV.

Der 1957 geborene Kläger war in der Zeit von Juli 1977 bis Juni 1996 als Galvanikarbeiter, von Juni 1996 bis Februar 2001 als Maschinenbediener und von Februar 2001 bis November 2001 an einem Leichtarbeitsplatz als Drahthakenbieger bei der Firma W., Metallwarenfabrik GmbH, L., tätig. Seit Ende 2001 ist er arbeitslos.

Mit Schreiben vom 07.11.2002 beantragte der Kläger die Feststellung einer Berufskrankheit aufgrund seiner Erkrankungen an der Wirbelsäule.

Zur Aufklärung des Sachverhalts zog die Beklagte eine Auskunft des Klägers vom 25.11.2002, eine Auskunft der Firma W. vom 07.07.2003, ein Vorerkrankungsverzeichnis der AOK Bayern sowie Befundberichte der Dres.K., Fachärzte für Allgemeinmedizin, vom 07.05.2003 bei und holte eine Stellungnahme des Technischen Aufsichtsdienstes (TAD) vom 18.09.2003 sowie eine gewerbeärztliche Stellungnahme des Dr. K., Facharzt für Arbeitsmedizin, Gewerbeaufsichtsamt A., vom 26.11.2003 ein.

Nach den Ausführungen des TAD war eine BK-relevante Exposition nicht gegeben, da keine gefährdende Tätigkeit im Sinne der BK Nr.2108 ausgeführt worden sei.

Dr. K. führte aus, dass der Kläger an einem Lendenwirbelsäulen (LWS)-, Halswirbelsäulen (HWS)- und Brustwirbelsäulen (BWS) - Syndrom erkrankt sei. Da die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht gegeben seien, seien BKen nach den Nrn.2108 und 2109 der Anlage zur BKV nicht anzuerkennen.

Mit Bescheid vom 10.02.2004 lehnte die Beklagte einen Entschädigungsanspruch aus Anlass der Halswirbelsäulenerkrankung ab. Eine Berufskrankheit nach der Nr.2109 der Anlage zur BKV liege nicht vor. Die Tätigkeit des Klägers sei nicht mit einem langjährigen Tragen schwerer Lasten auf der Schulter verbunden gewesen, so dass diese nicht geeignet gewesen sei, eine Erkrankung der Halswirbelsäule zu verursachen. Da die Erkrankung nicht beruflich verursacht sei, komme auch eine Anerkennung nach § 9 Abs.2 SGB VII nicht in Betracht. Leistungen nach § 3 der BKV seien ebenfalls nicht zu erbringen, weil die Gefahr der Entstehung einer Berufskrankheit bei einer Weiterbeschäftigung im bisherigen Beruf nicht wahrscheinlich gewesen sei.

Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.09.2004 als unbegründet zurück.

Gegen diese Bescheide hat der Kläger Klage zum Sozialgericht Augsburg (SG) erhoben und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, die Erkrankung des Klägers im Bereich der Halswirbelsäule als Berufskrankheit Nr.2109 der Anlage zur BKV oder als sonstige Berufserkrankung nach § 9 Abs.2 SGB VII anzuerkennen und dem Kläger Verletztenrente bzw. Leistungen nach § 3 BKV zu gewähren.

Das SG hat die einschlägigen Röntgen- und Kernspinaufnahmen beigezogen und auf Antrag des Klägers nach § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ein Gutachten des Dr. S., Arzt für Orthopädie, vom 29.11.2005 eingeholt.

Dr. S. hat im Ergebnis festgestellt, dass eine berufliche Verursachung der Erkrankungen der Halswirbelsäule nicht angenommen werden könne.

Mit Gerichtsbescheid vom 04.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der Berufskrankheit der Nr.2109 würden offensichtlich deutlich verfehlt, da die erforderliche außerordentliche Belastung der Halswirbelsäule durch langjähriges Tragen schwerer Lasten auf der Schulter beim Kläger nicht gegeben sei.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Dr. S. habe bestätigt, dass die Erkrankungen des Klägers mit großer Wahrscheinlichkeit durch berufliche Belastungen entstanden seien.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.08.2006 sowie den Bescheid der Beklagten vom 10.02.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.09.2004 aufzuheben und festzustellen, dass beim ihm eine Berufskrankheit nach der Nr.2109 der Anlage 1 zur BKV oder eine sonstige Berufserkrankung nach § 9 Abs.2 SGB VII vorliegt sowie Leistungen nach § 3 BKV zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Augsburg vom 04.08.2006 zurückzuweisen.

Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Einzelnen und zur Ergänzung des Tatbestandes wird im Übrigen auf den Inhalt der beigezogenen Akten der Beklagten, der Gerichtsakten, der Akten unter den Az.: S 8 U 349/04, L 3 U 298/06 sowie den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

Mit Einverständnis der Beteil...

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