nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Nürnberg (Entscheidung vom 29.02.2000; Aktenzeichen S 7 KR 229/97)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 29. Februar 2000 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist die Zahlung von Krankengeld über den 31.03.1997 hinaus.

Die am 1935 geborene Klägerin war in Rumänien in der Zeit von 1966 bis 1981 angeblich als Landwirtschaftstechnikerin beschäftigt. Sie war zunächst bei der Beklagten pflichtversichert wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bzw. -hilfe - die Versicherung setzte sich aufgrund Krankengeldbezugs bis 31.03.1997 fort - und ist ab 01.04.1997 freiwillig versichertes Mitglied. (Die Beiträge werden vom Sozialhilfeträger übernommen).

Die Beklagte hatte der Klägerin innerhalb der Blockfrist vom 04.10.1994 bis 03.10.1997 für die Zeit vom 04.10.1994 bis 01.04.1996 (Höchstbezugsdauer) Krankengeld u. a. wegen chronischer Bronchitis, Bronchiolitis, Colelithiasis und Durchfallerkrankungen gezahlt.

Die praktische Ärztin Dr.M. stellte mit den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vom 17.01.1997, 24.01.1997, 04.02.1997 und 14.02.1997 für die Zeit vom 17.01. bis 21.02. 1997 Arbeitsunfähigkeit wegen akuter Bronchitis und Dorsalgie bei degenerativem Wirbelsäulensyndrom fest. Die Ärztin bescheinigte in den Auszahlscheinen für Krankengeld vom 21.02.1997 und 04.03.1997 Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres bei den bekannten Diagnosen.

In der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung in Bayern (MDK) vom 07.03.1997 stellte Dr.F. fest, dass nach Rücksprache mit der behandelnden Ärztin die die Arbeitsunfähigkeit auslösende Erkrankung abgeklungen sei. Es sei vertretbar, die Klägerin an einen zustandsangepassten Arbeitsplatz ab 01.04.1997 zu vermitteln. Die Arbeitsunfähigkeit sei an diesem Tage beendet.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 07.03.1997 sinngemäß Krankengeld ab und teilte dies der behandelnden Ärztin mit. Hiergegen legte die Ärztin am 19.03.1997 und 24. 03.1997 unter Mitteilung zahlreicher Diagnosen Einspruch ein. Sie gab die Diagnosen auf telefonische Nachfrage der Beklagten bekannt.

Die Klägerin legte gegen die Ablehnung des Krankengelds am 27.03.1997 Widerspruch ein. Die Stadt Nürnberg (Sozialamt) teilte der Beklagten am 03.04.1997 mit, dass sie der Klägerin Hilfe zum Lebensunterhalt als Vorschuss auf das Krankengeld gewähre und machte einen Erstattungsanspruch geltend. Die Ärztin Dr.P. (MDK) erklärte in der Stellungnahme vom 27.03.1997, dass ein Zusammenhang bestehe zwischen den zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankungen vom 04.10.1994 bis 01.04.1996 und den ab 17.01.1997 mitgeteilten Krankheiten.

Die Klägerin erhob am 01.04.1997 beim Sozialgericht Nürnberg (SG) Klage auf Zahlung vom Krankengeld (S 7 KR 79/97). Sie wurde am 18.04.1997 durch den Internisten Dr.H. (MDK) untersucht, der die Beiziehung früherer ärztlicher Befunde für erforderlich hielt. Daraufhin ermittelte die Beklagte bei den von der Klägerin angegebenen Ärzten. Die Beklagte zahlte der Klägerin Krankengeld vom 20.02.1997 bis 31.03.1997 nach.

Die behandelnde Ärztin Dr.M. bescheinigte in den Auszahlscheinen für Krankengeld vom 29.04.1997, 05.05.1997, 26.05.1997, 06.06.1997 und 16.06.1997 weiterhin Arbeitsunfähigkeit bei den bekannten Diagnosen. Dr.B. (MDK) stellte in dem Gutachten nach Aktenlage vom 26.06.1997 fest, die Krankheiten, die ab 17.01.1997 Arbeitsunfähigkeit bedingt hätten (chronische Bronchitis, Dorsalgie und Wirbelsäulensyndrom) stünden im Zusammenhang mit den Erkrankungen, die zum Höchstbezug des Krankengelds bis 01.04.1996 geführt hätten. Die Klägerin könne seit April 1997 leichte Arbeit vollschichtig ausführen.

Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 02.07.1997 Krankengeld über den 31.03.1997 hinaus ab und teilte der Klägerin mit, Ar- vor. Dr.M. bescheinigte in dem Auszahlschein für Krankengeld am 08.07.1997 Arbeitsunfähigkeit bis auf weiteres wieder bei den bekannten Diagnosen und teilte dem SG mit Attest vom gleichen Tage zahlreiche Erkrankungen mit, deretwegen die Klägerin behandelt werde.

Die Klägerin erhob am 15.07.1997 eine weitere Klage beim SG Nürnberg auf Zahlung von Krankengeld (S 7 KR 155/97). Der von der Beklagten noch einmal gehörte Gutachter Dr.B. (MDK) äußerte in der Stellungnahme vom 25.07.1997, dass die Klägerin für einen zustandsangepassten Arbeitsplatz arbeitsfähig sei. Die Klägerin nahm am 29.07.1997 in der mündlichen Verhandlung vor dem SG beide Klagen zurück und die Beklagte sagte die Durchführung des Widerspruchsverfahrens zu.

Die Beklagte wies mit Widerspruchsbescheid vom 04.11.1997 den Widerspruch mit der Begründung zurück, sie habe in der vom 01.10.1994 bis 03.10.1997 laufenden Blockfrist Krankengeld für die Höchstbezugsdauer von 78 Wochen bezahlt. Die ab 17.01.1997 bescheinigte Arbeitsunfähigkeit beruhe auf derselben Erkrankung. Schon deswegen habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Weiterzahlung vom Krankeng...

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