Entscheidungsstichwort (Thema)

Höhe eines Beförderungszuschusses nach der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV)

 

Normenkette

AFG § 56 Abs. 1; RehaG § 45 Abs. 1; KfzHV § 9 Abs. 1, § 6; GG Art. 3 Abs. 1-2; KfzHV § 5 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 20.02.2002; Aktenzeichen B 11 AL 60/01 R)

 

Tenor

  1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 21. Januar 2000 wird zurückgewiesen.
  2. Außergerichtliche Kosten des zweiten Rechtszuges sind nicht zu erstatten.
  3. Die Revision wird zugelassen.
 

Tatbestand

Der am 1967 geborene, bei seinen Eltern lebende Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Ihm sind die Merkzeichen "B" und "aG" zuerkannt; er ist Rollstuhlfahrer.

Der Kläger hat 1987 die Realschule abgeschlossen und von 1992 bis 1994 den Beruf eines Industriekaufmanns erlernt. Vom Januar bis September 1996 war er arbeitslos; er bezog zuletzt Arbeitslosengeld in Höhe von 327,60 DM wöchentlich.

Im Rahmen einer Arbeitsbeschaffungs-Maßnahme (ABM) war der Kläger vom 01.10.1996 an aufgrund eines bis 30.09.1997 befristeten Arbeitsvertrages bei dem "Projekt ABBA im Arbeitslosentreff M. als Bürohilfe mit einer Arbeitszeit von 25 Stunden wöchentlich beschäftigt. Da der Kläger aufgrund seiner Behinderung die öffentlichen Nahverkehrsmittel nur mit Begleitperson benutzen kann, beantragte er am 26.10.1996 bei der Beklagten eine Fahrkosten-Beihilfe für Taxifahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte (22 km), die je einfache Fahrt 60,00 DM kosteten.

Mit Bescheid vom 12.11.1996 bewilligte ihm die Beklagte einen Beförderungszuschuss nach § 9 der Kraftfahrzeughilfe-Verordnung (KfzHV) für die Dauer der ABM vom 01.10.1996 bis 30.09.1997. Den Beförderungspreis von 60,00 DM je einfache Fahrt erkannte sie an, berücksichtigte jedoch entsprechend ihren Dienstanweisungen einen Eigenanteil des Klägers in Höhe von 0,31 DM je km, für die einfache Fahrt somit 6,82 DM. Unter Zugrundelegung der konkret angefallenen Beförderungskosten errechnete sie in der Folge monatlich die Leistungshöhe. Als Eigenanteil des Klägers wurde vom Oktober 1996 bis September 1997 festgesetzt: Oktober bis Dezember 1.996.231,88 DM, 204,60 DM und 122,76 DM; Januar bis Juli 1.997.177,32 DM, 163,68 DM, 54,56 DM, 218,24 DM, 177,32 DM, 190,96 DM und 95,48 DM; August 1997 ohne Berechnung; September 1.997.245,52 DM.

Da die ABM verlängert wurde, bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom 22.09.1997 einen Beförderungszuschuss für die Zeit vom 01.10.1997 bis 30.09.1998 und berücksichtigte nunmehr eine Eigenbeteiligung von 0,38 DM je km, d.h. je Fahrt 8,36 DM.

Gegen die Bescheide vom 12.11.1996 und 22.09.1997 erhob der Kläger Widerspruch mit dem Antrag, ihm die Leistungen ohne Eigenbeteiligung zu gewähren.

Einen Antrag des Klägers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes lehnte das Sozialgericht München mit Beschluss vom 12.03.1997 ab (S 36 VR 24/97 AL); die Beschwerde des Klägers war erfolglos (Beschluss des Senats vom 10.09.1997 - L 9 B 121/97 AL -VR).

Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.1997 verringerte die Beklagte die Eigenbeteiligung des Klägers auf 0,25 DM je km und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. Die notwendigen Verfahrenskosten des Klägers übernahm sie zu einem Fünftel. Nach Änderung ihrer Dienstanweisungen zu § 9 KfzHV setze sich die Eigenbeteiligung nunmehr aus einer anschaffungs- und einer nutzungsbezogenen Komponente zusammen. Erstere sei einkommensabhängig entsprechend § 6 Abs.1 KfzHV. Wegen des Einkommens des Klägers sei hier kein Eigenanteil anzusetzen. Der Nutzungsanteil von 0,25 DM je km sei einkommensunabhängig, da nach der KfzHV und nach anderen Rechtsvorschriften diese Kosten nicht übernommen werden könnten. Mit einem Bescheid vom 05.11.1997 als Bestandteil des Widerspruchsbescheides führte die Beklagte die Reduzierung des Eigenanteiles für die Zeit vom 01.10.1996 bis 30.09.1997 im Einzelnen durch und erstattete dem Kläger insgesamt 364,22 DM. Für die Zeit vom 01.10.1997 bis 30.09.1998 berechnete sie monatlich den Beförderungszuschuss des Klägers und berücksichtigte auf der Grundlage von 0,25 DM/km folgende Eigenanteile des Klägers: Oktober bis Dezember 1.997.176,00 DM, 143,00 DM, 132,00 DM; Januar 1998 nicht abgerechnet; Februar bis September 1.998.110,00 DM, 66,00 DM, 132,00 DM, 55,00 DM, 110,00 DM, 88,00 DM, 77,00 DM, 92,00 DM.

Mit der am 01.12.1997 beim Sozialgericht München erhobenen Klage begehrte der Kläger, die Beklagte zu verurteilen, die Berechnung seiner Eigenbeteiligung nach der Tabelle der Hauptfürsorgestelle bei der Regierung von Oberbayern vorzunehmen. Er berief sich auf ein Urteil des 13. Senats des Bayer. Landessozialgerichts vom 26.06.1991 - L 13 An 20/90 und machte im Wesentlichen geltend: Mit dem im Widerspruchsbescheid angewandten Verfahren verstoße die Beklagte gegen das Gleichheitsgebot und das Benachteiligungsverbot des Grundgesetzes. Nach der Methode der Hauptfürsorgestelle würde sich sein Eigenanteil dagegen nur auf 32,00 DM monatlich belaufen. Mit einem Eigenanteil in Höhe der Kost...

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