nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Augsburg (Entscheidung vom 23.01.1997; Aktenzeichen S 8 V 49/96.SVG)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 13.07.2000; Aktenzeichen 1 BvR 395/00)

BSG (Entscheidung vom 15.12.1999; Aktenzeichen B 9 VS 3/99 R)

 

Tenor

i. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.1997 wird zurückgewiesen.

ii. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

iii. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob den Klägern für die Zeit vor dem 29.07.1995 Versorgungsleistungen zustehen.

Die Kläger sind die Hinterbliebenen - der Kläger zu 1) zugleich als Sonderrechtsnachfolger nach § 56 Abs.1 Nr.3 des Sozialgesetzbuches - Allgemeiner Teil - (SGB I) des - der am 20.09.1986 durch eine Gewalttat ums Leben gekommenen. Ihre Anträge auf Gewährung von Versorgungsleistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 20.09.1988 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.1989 sowie Bescheid vom 06.02.1990). Das dagegen angerufene Sozialgericht Augsburg (Az.: S 11/Vg 2/89) wies die hiergegen erhobene Klage mit Urteil vom 22.10.1991 ab. Das dagegen angerufene Bayer. Landessozialgericht (Az.: L 10 Vg 7/91) wies die Berufung der Kläger mit Urteil vom 18.08.1993 zurück. Auch das im Anschluß daran mit der Streitsache befaßte Bundessozialgericht (Az.: 9 RVg 4/94) wies die Revision der Kläger mit Urteil vom 18.06.1996 zurück mit der Maßgabe, daß weder nach dem OEG noch nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Ansprüche gegeben seien.

Noch während des Revisionsverfahrens gewährte der Beklagte mit den Bescheiden vom 11.03.1996 den Klägern ab 29.07.1995 Versorgung nach dem SVG, weil durch das Gesetz vom 24.07.1995 ein Gewaltopferschutz für im Ausland stationierte Soldaten sowie deren Angehörige in das SVG eingefügt wurde (§ 81 e Abs.1 SVG) und für Härtefälle aus der Vergangenheit eine Entschädigungsregelung getroffen hat (vgl. § 81 e Abs.12 SVG). In ihren Widersprüchen hiergegen machten die Kläger geltend, es müsse Versorgung ab 01.10.1986 gewährt werden, da bei schwerwiegenden "Altfällen" für den Leistungsbeginn nicht das Inkrafttreten des Änderungsgesetzes maßgebend sein könne. Mit den Widerspruchsbescheiden vom 27.06.1996 wies der Beklagte dieses Vorbringen als unbehelflich zurück, da der in § 81 e Abs.13 SVG bestimmte Tag des Inkrafttretens auch für den Leistungsbeginn verbindlich sei.

In ihrer hiergegen zum Sozialgericht Augsburg erhobenen Klage (Az.: S 8 V 49/96 SVG) haben die Kläger geltend gemacht, daß eine Korrektur bzw. Interpretation des § 81 e SVG dahingehend vorzunehmen sei, daß im Wege der Rechtsfortbildung der Leistungsbeginn vorverlegt werden müsse und es nicht zu Lasten der Kläger gehen könne, wenn die insoweit erfolgte Änderung des SVG bzw. Erweiterung des geschützten Personenkreises erst im Jahre 1995 erfolgt sei. Jedenfalls müsse aber Versorgung für die zurückliegende Zeit im Wege des Härteausgleiches gewährt werden, weil § 89 Bundesversorgungsgesetz (BVG) entsprechend anzuwenden sei und sich die besondere Härte unmittelbar aus § 81 e Abs.13 SVG ergebe. Diese Regelung sei zudem verfassungswidrig und sie hätten sich außerdem nach ihrer Rückkehr nach Deutschland in einer besonderen wirtschaftlichen Notlage befunden, so daß ein sog. Härtefall vorliege. Demgegenüber hat der Beklagte auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.06.1996 verwiesen, das ein Leistungsanspruch der Kläger vor dem 29.07.1995 ausgeschlossen habe.

Mit Urteil vom 23.01.1997 hat das Sozialgericht die Klagen als unbegründet abgewiesen. In seinen Urteilsgründen hat es sich ebenfalls auf die bereits genannte Entscheidung des Bundessozialgerichts bezogen und da bereits § 81 e Abs.12 SVG eine Härteregelung treffe und der Gesetzgeber in § 81 e Abs.13 SVG keinen rückwirkenden Leistungsbeginn zugelassen habe, liege weder eine Regelungslücke noch eine Verfassungswidrigkeit vor.

Ihre dagegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung haben die Kläger im wesentlichen damit begründet, daß der Gesetzgeber hinsichtlich des Leistungsbeginns seinen Gestaltungsspielraum nicht in sachgerechter Weise ausgeübt habe und im übrigen mangels Bezug von § 81 e Abs.12 SVG zu § 81 e Abs.13 SVG für sog. Härtefälle die Regelung über den Leistungsbeginn nicht gelten könne.

Die Kläger beantragen,

den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.1997 sowie Änderung der Bescheide vom 11.03.1996 in der Gestalt der Widerspruchbescheide vom 27.06.1996 zu verurteilen, ihnen Versorgung dem Grunde nach ab 01.10.1986 zu gewähren, hilfsweise im Wege des Härteausgleiches.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 23.01.1997 zurückzuweisen.

Beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren die Versorgungsakten des Beklagten sowie die Akten der bereits genannten Streitverfahren vor dem Sozialgericht Augsburg und dem Bayer. Landessozialgericht. Zur Ergänzung des Sach...

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