Leitsatz (amtlich)

1. Eine Beschränkung des gesetzlichen Umfanges der Prozessvollmacht ist im sozialgerichtlichen Verfahren unwirksam.

2. Der Prozessbevollmächtigte kann durch den der Vollmacht zugrunde liegenden Prozessführungsvertrag gegenüber seinem Auftraggeber verpflichtet sein, gewisse Prozesshandlungen zu unterlassen.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 04.07.1962; Aktenzeichen 3 RK 56/58)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI8022430

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