Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Belegarztes. Sonderzulassung über § 103 Abs 7 SGB 5. Ausschreibung eines Belegarztvertrages an geeigneter Stelle. ordnungsgemäße belegärztliche Tätigkeit

 

Orientierungssatz

1. Belegärzte sind nicht am Krankenhaus angestellte Vertragsärzte, die berechtigt sind, ihre Patienten (Belegpatienten) im Krankenhaus unter Inanspruchnahme der hierfür bereitgestellten Dienste, Einrichtungen und Mittel vollstationär oder teilstationär zu behandeln, ohne hierfür vom Krankenhaus eine Vergütung zu erhalten.

2. Die Regelung des § 103 Abs 7 SGB 5 eröffnet die Möglichkeit einer Sonderzulassung von Ärzten eines an sich gesperrten Fachgebietes über den nach dem Bedarfsplan ermittelten zahlenmäßigen Bedarf hinaus (vgl BSG vom 14.3.2001 - B 6 KA 34/00 R = BSGE 88, 6 = SozR 3-2500 § 103 Nr 6).

3. Das Angebot zum Abschluss eines Belegarztvertrages ist von einem Krankenhaus an einer dafür geeigneten Stelle auszuschreiben.

4. Für eine ordnungsgemäße belegärztliche Tätigkeit, die nicht nur dem Erhalt einer Sonderbedarfszulassung dient, sind drei Betten, die noch dazu der Disposition des Krankenhausträgers unterliegen, als sie von diesem bei vom Arzt nicht zu beeinflussenden organisatorischen oder ähnlichen Umständen vermindert werden können, nicht ausreichend.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 02.09.2009; Aktenzeichen B 6 KA 44/08 R)

 

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 22. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Feststellung, dass ihm der Beklagte am 6. März 2003 zu Unrecht die Sonderzulassung als Belegarzt nach § 103 Abs.7 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) verweigert habe.

Der Kläger ist Facharzt für Hals-Nasen-Ohrenheilkunde. Für Ärzte dieses Fachgebietes bestehen im Planungsbereich M. Stadt und Land Zulassungsbeschränkungen. Seit 1. November 2000 war der Kläger als genehmigter belegärztlicher Sicherstellungsassistent an der A.klinik der Beigeladenen zu 8) in M. tätig. Am 2. Februar 2001 erschien eine Anzeige der Beigeladenen zu 8) in der Bayerischen Staatszeitung in der es unter anderem hieß: "Unsere seit rund 30 Jahren als Akutklinik mit überregionaler Bedeutung in den Fachrichtungen HNO und Chirurgie tätige Einrichtung bietet versiertem HNO-Arzt im Wege des kooperativen Belegarztwesens die Chance als Belegarzt tätig zu werden." Eine Frist für die Bewerbung war nicht angegeben. Am 21. Februar 2001 setzte die Beigeladene zu 8) die Beigeladene zu 1) hiervon in Kenntnis und legte zugleich eine Bewerbung des Klägers vom 14. Februar 2001 vor mit der Bitte um Mitteilung, ob es weitere Bewerber gebe. Mit Schreiben vom 18. Mai 2001 an die Bezirkstelle M. der Beigeladenen zu 1) beantragte die Beigeladene zu 8) die Zulassung des Klägers nach § 103 Abs.7 SGB V. Mangels anderer Bewerber habe man mit dem Kläger eine entsprechende Vereinbarung getroffen. Die Beigeladenen zu 1) schrieb unter dem gleichen Datum alle in M. zugelassenen HNO-Ärzte an mit der Bitte um Mitteilung, ob sie von der Ausschreibung Kenntnis erlangt hätten und ob von ihrer Seite Interesse an der ausgeschriebenen Belegarzttätigkeit bestehe. Kopie der Anzeige in der Bayerischen Staatszeitung Nr.5 vom 2. Februar 2001 war beigelegt. An die Beigeladene zu 8) schrieb sie, das Ergebnis der Umfrage sei wegen des Vorranges der zugelassenen Ärzte abzuwarten. Der Kläger selber beantragte am 22. Juni 2001 beim Zulassungsausschuss die Zulassung zur vertragsärztlichen Tätigkeit im Rahmen der Belegarztzulassung gemäß § 103 Abs.7 SGB V. In einer Anlage bestätigte die Klinik dem Kläger drei Belegbetten und schrieb zudem, der Belegarztvertrag sei am 18. Mai 2001 geschlossen worden. In der Folgezeit zeigten sieben zugelassene Vertragsärzte Interesse, von denen sich zwei beworben haben. Der Zulassungsausschuss forderte die Beigeladene zu 8) auf, die Korrespondenz mit den anderen Bewerbern vorzulegen sowie den Belegarztvertrag mit dem Kläger. Diese legte eine Kopie eines Belegarztvertrages vor, bei dem allerdings Name, Datum und Unterschrift geschwärzt waren. Später, am 22. Oktober 2001, wurde ein Belegarztvertrag vom 8./18.5.2001 vorgelegt, der das Unterschriftsdatum 16.10.2001 trug.

Der Zulassungsausschuss hat in seiner Sitzung am 24. Januar 2002, bei der auch zwei bereits als Vertragsärzte in M. zugelassene Bewerber anwesend waren, den Kläger als HNO-Arzt in M. mit dem Praxissitz in der A.klinik gemäß § 103 Abs.7 SGB V zugelassen. Begründet hat er diese Entscheidung damit, die Ausschreibung sei ordnungsgemäß erfolgt; innerhalb zumutbarer Frist habe es keine Bewerbungen gegeben. Solche habe die Beigeladene zu 1) erst vier Monate später genannt. Die mit der Klinik geführten Gespräche hätten aber nicht zu Vertragsabschlüssen geführt. Von den zwei anderen Bewerbern habe einer angegeben, die angebotene Bettenzahl sei zu gering. Der andere habe angegeben, bei einem Gespräch mit der Klinik Anfang Oktober sei ihm...

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