Entscheidungsstichwort (Thema)

Auslegung eines Rentenantrags. Rentenart. Geschiedenenwitwenrente. Erziehungsrente. sozialrechtlicher Herstellungsanspruch

 

Leitsatz (amtlich)

Stellt eine Versicherte den Antrag auf eine Rentenart, für die sie die Voraussetzungen nicht erfüllt, erfüllt sie aber die Voraussetzungen für eine andere Rentenart (zB statt der für die sogenannte Geschiedenenwitwenrente die für die Erziehungsrente), hat der Rentenversicherungsträger die Versicherte so zu stellen, als sei der zutreffende Antrag gestellt worden, wenn für ihn der Sachverhalt erkennbar war.

 

Orientierungssatz

Bei der Auslegung eines Rentenantrags ist immer davon auszugehen, daß der Wille des Rentenantragstellers in der Regel ganz allgemein dahin geht, eine Rente aus "seiner Rentenversicherung", und zwar die für ihn günstigste Rente zu erhalten, so weit dies im Einzelfall nicht mit sonstigen Nachteilen für ihn verbunden ist. In der Regel ist davon auszugehen, daß mit dem Antrag auf eine Rente zugleich der Antrag auf die Renten gestellt wurde, für die die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1660649

Breith. 1997, 533

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