Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsweg und Rechtsschutzbedürfnis für die Änderung einer Insolvenzgeldbescheinigung

 

Leitsatz (amtlich)

Für eine Klage auf Erteilung einer Insolvenzgeldbescheinigung ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Die inhaltliche Richtigkeit und die damit verbundenen Wirkungen öffentlich- rechtlicher Art einer solchen Bescheinigung sind allein vor den Sozialgerichten zu überprüfen.

Einer Klage auf Berichtigung einer Insolvenzgeldbescheinigung fehlt das Rechts-schutzbedürfnis, wenn ein einfacher und schnellerer Weg der Rechtsverfolgung - wie hier vorliegend ein Bewilligungsverfahren in Bezug auf das Insolvenzgeld - beschritten ist.

Eine Insolvenzgeldbescheinigung entwickelt für die Bundesagentur für Arbeit keine Bindungswirkung.

 

Normenkette

SGG § 51 Abs. 1 Nr. 4, § 54 Abs. 2 S. 1; SGB III § 314 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, § 312; InsO § 207; ZPO § 325 Abs. 1; SGB X § 44

 

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 16.02.2006 wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Beklagte eine von der ehemaligen Arbeitgeberin des Klägers ausgestellte Insolvenzgeldbescheinigung zu berichtigen hat.

Der Kläger war auf der Grundlage eines Dienstvertrages vom 15.03.2000 für die Zeit ab dem 01.05.2000 als kaufmännischer Leiter bei Fa. G. GmbH (G.) beschäftigt. Ausweislich dieses Dienstvertrages hatte der Kläger ein jährliches Bruttoarbeitsentgelt von 195.000,00 DM zu beanspruchen. Mit außerordentlicher Kündigung zum 31.12.2000 beendete G. das Arbeitverhältnis. Im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens einigten sich der Kläger und der Beklagte, als Liquidator des Vermögens der G., am 29.11.2001 auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 21.05.2001.

Am 03.07.2001 beantragte der Kläger bei der heutigen Bundesagentur für Arbeit (BA) die Bewilligung von Insolvenzgeld. Am 21.05.2001 sei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der G. abgelehnt worden. Unter Vorlage seines Dienstvertrages machte er den Ausfall eines monatlichen Bruttoarbeitentgeltes von 16.250,00 DM geltend. Unter Hinweis auf einen arbeitgerichtlichen Teilvergleich vom 01.03.2001 bescheinigte der Beklagte im Rahmen einer Insolvenzgeldbescheinigung vom 10.10.2001, der Kläger habe in der Zeit vom 01.10.2000 bis 31.12.2000 Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von 9.775,00 DM monatlich nicht erhalten. Nach dem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom 29.11.2001 teilte der Beklagte der BA am 24.01.2002 - unter Vorlage von Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum von Februar bis Mai 2001 - mit, dass der Kläger auch für den nunmehr maßgeblichen Insolvenzgeldzeitraum vom 21.02.2001 bis 20.05.2001 lediglich einen Bruttoarbeitsentgeltanspruch von 9.775,00 DM monatlich habe. Der Dienstvertrag vom 15.03.2000 bzw. 15.09.2000 sei nicht mehr Grundlage der Insolvenzgeldbescheinigung, weil der Kläger - unstreitig - nur 9.775,00 DM monatlich verdient habe. Die BA bewilligte dem Kläger daraufhin mit Bescheid vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.05.2002 Insolvenzgeld auf der Grundlage des bescheinigten monatlichen Bruttoarbeitsentgeltes von 9.775,00 DM. Es sei auf die Insolvenzgeldbescheinigung abzustellen. Das Bestehen weitergehender Ansprüche habe der Kläger nicht belegt.

Die hiergegen zum Sozialgericht Würzburg (SG) erhobene Klage (S 10 AL 287/02 fortgeführt unter S 10 AL 92/05) hat das SG mit Gerichtsbescheid vom 10.03.2006 abgewiesen. Das Arbeitsgericht Würzburg habe mit Urteil vom 14.08.2002 (6 Ca 423/02 A) festgestellt, dass die im Arbeitsvertrag vom 15.03.2000 vereinbarte Arbeitsvergütung abgesenkt worden sei, weil der Kläger nicht seine volle Arbeitskraft habe erbringen können. Auch wenn er für die Zeit ab dem 01.01.2001 seine volle Arbeitskraft angeboten habe, bestehe lediglich Anspruch auf die vereinbarte niedrigere Vergütung. Die hiergegen zum Bayer. Landessozialgericht eingelegte Berufung hat der Kläger am 08.12.2008 im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung mit der BA zurückgenommen. In diesem Zusammenhang hat der Kläger die Überprüfung des Bewilligungsbescheides vom 25.02.2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.05.2002 beantragt, worauf die BA sich im Gegenzug bereit erklärt hat, die Entscheidung über den Antrag zurückzustellen, bis über die Klage gegen den Liquidator der G. auf Berichtigung der Insolvenzgeldbescheinigung entschieden sei.

Der Kläger hatte auf Hinweis des SG, die BA sei an die Insolvenzgeldbescheinigung gebunden, bereits am 30.03.2004 Klage gegen den Liquidator der G. mit dem Ziel erhoben (S 10 AL 207/04), diesen zu verpflichten, die Insolvenzgeldbescheinigung vom 23.01.2002 zu berichtigen.

Dem ist der Beklagte unter Hinweis auf die rechtskräftigen Entscheidungen des Arbeitsgerichtes Würzburg (Urteil vom 14.08.2002 - 6 Ca 423/02 A) und des Landesarbeitsgerichtes Nürnberg (8 Sa 577/02) entgegengetreten. Das Arbeitsgericht habe festges...

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