Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz eines Berufsschülers beim Zuschneiden eines Holzbretts im häuslichen Bereich

 

Orientierungssatz

Das Zuschneiden eines Holzbretts durch einen Berufsschüler in der Werkstatt seines Vaters ist als Erneuerung eines Arbeitsgeräts anzusehen, wenn der Schüler nach Anweisung des Lehrers für das Unterrichtsfach "praktische Fachkunde" bereits vorgesägte und gehobelte Holzteile mitzubringen hatte, aus denen dann im Unterricht bestimmte Werkstücke gefertigt werden sollten. Andernfalls muß der Versicherungsschutz über § 548 Abs 1 S 1 RVO bejaht werden, weil durch die Anweisung des Fachlehrers, die Holzteile "gesägt und gehobelt" zum Unterricht mitzubringen, der erforderliche besondere innere Zusammenhang zwischen unfallbringender Verrichtung und betrieblicher (schulischer) Tätigkeit auch in Bezug auf das Zuschneiden des Brettes hergestellt worden ist.

 

Nachgehend

BSG (Urteil vom 30.08.1984; Aktenzeichen 2 RU 17/83)

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1662723

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