Entscheidungsstichwort (Thema)

Wahlrecht für günstigeres Hinterbliebenenrentenrecht

 

Orientierungssatz

Bei der Neuregelung des Hinterbliebenenrentenrechts wurde der Rechtssicherheit absoluter Vorrang vor allen sonst geltenden Grundsätzen eingeräumt. Deshalb kann ein gemäß Art 2 § 18 ArVNG bestehendes Wahlrecht nach Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr ausgeübt werden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1653968

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