Entscheidungsstichwort (Thema)

erstmalige Genehmigung. angestellter Arzt. Feststellung. Überversorgung. Verfassungsmäßigkeit. konkrete Angaben im Genehmigungsantrag

 

Orientierungssatz

1. Die erstmalige Genehmigung von Praxisassistenten durch die Zulassungsausschüsse ist erst möglich, wenn vorher der Landesausschuß der ärzte und Krankenkassen die feststellung über das Vorliegen einer Überversorgung getroffen und eine solche nicht festgestellt hat.

2. Auch wenn das Recht des Vertragsarztes, einen Assistenten anzustellen, von dem Grundrecht auf freie Berufsausübung nach art 12 GG mitumfaßt wird, so bestehen gegen die vom Gesetzgeber getroffenen rEgelungen zu den Einschränkungen bei der Erteilung von Genehmigungen zur Anstellung eines Assistenten keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Der Genehmigungsantrag eines Praxisinhabers muß möglichst konkret sein, er muß insbesondere den bEginn der Anstellung, die Person des anzustellenden Arztes und auch dessen Qualifikation sowie eventuelle Befristungen der Anstellung nennen.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1668438

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