Entscheidungsstichwort (Thema)

Krankenversicherung. Beitragspflicht von Leistungen aus der Presse-Versorgung. Vertragsabschluss ohne Einbindung des früheren Arbeitgebers. privater betriebsfremder Versicherungsvertrag. Versorgungsbezüge. betriebliche Altersversorgung. Versorgungsbezug. Zusammenhang zwischen früherer Berufstätigkeit und der Versicherungsleistung. Pensionskasse

 

Orientierungssatz

Die Beitragspflicht auf Leistungen aus einem privaten betriebsfremden Versicherungsvertrag, der ohne Einbindung des früheren Arbeitgebers des Versicherten, ausschließlich durch diesen selbst und allein in seiner Person abgeschlossen wurde und auf einer vom Versicherten finanzierten Einmalbeitragsleistung beruht, scheidet aus.

 

Normenkette

SGB V § 229 Abs. 1 S. 1 Nr. 5

 

Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 11. März 2009 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger sowie dem Beigeladenen seine außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung auf Leistungen aus der Presse-Versorgung.

Der Kläger, geb. 1941, ist bei der Beklagten seit dem 1.4.2002 pflichtversichertes Mitglied der Krankenversicherung der Rentner (rückwirkend festgestellt unter Berücksichtigung des Bezugs einer Hinterbliebenenrente). Seit dem 1. Dezember 1999 erhält er Rentenzahlungen von der Beigeladenen. Der Kläger hatte die entsprechende Rentenversicherung selbst am 7.12.1999 als Versicherungsnehmer abgeschlossen und mit Hilfe einer einmaligen Beitragsleistung über 300.000 DM finanziert, die über einen Kredit refinanziert war. Mit Schreiben vom 7.4.2004 teilte die Beigeladene der Beklagten mit, der Kläger erhalte vierteljährig gezahlte Versorgungsbezüge in Höhe von 2.653,20 Euro (884,40 Euro pro Monat). Mit streitgegenständlichem Bescheid vom 4.5.2004 teilte die Beklagte daraufhin dem Kläger mit, die Versorgungsbezüge in Höhe von monatlich 884,40 Euro seien in voller Höhe beitragspflichtig und setzte daraus ab dem 1.4.2004 Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von monatlich 146,81 Euro fest. Die Beklagte begründete die Beitragspflicht damit, dass eine berufsständische Versorgungsleistung vorliege. Dagegen erhob der Kläger Widerspruch und machte geltend, es handele sich bei der Rentenzahlung der Beigeladenen um eine Leistung aus einem privaten betriebsfremden Versicherungsvertrag. Der Einmalbeitrag in Höhe von 300.000 DM sei von ihm mit einem Kredit finanziert worden. Mit drei Schreiben an den Kläger jeweils vom 9.11.2004 forderte die Beklagte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach für den Zeitraum 1.4. bis 31.12.2002 (insgesamt 805,14 Euro) und vom 1.1. bis 31.12.2003 (insgesamt 1.000,80 Euro) und summierte die noch offene Beitragsschuld für das Jahr 2004 (Januar bis November 2004) auf 1.614,91 Euro.

Mit Widerspruchsbescheid vom 19.5.2005 wurde der Widerspruch des Klägers zurückgewiesen. Die Beklagte stellte erneut die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung aus den von der Beigeladenen ausgezahlten Versorgungsbezügen fest. Die Beklagte führte aus, der Kläger habe nur aufgrund seiner früheren Tätigkeit als Geschäftsführer der R. Studios GmbH den Vertrag über das Versorgungswerk der Presse abschließen können. Renten aus berufsständischen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen würden als beitragspflichtige Versorgungsbezüge erfasst, unabhängig davon, ob die Mitgliedschaft verpflichtend oder freiwillig zustande gekommen sei.

Dagegen hat der Kläger Klage erhoben zum Sozialgericht München und vorgetragen, das Versorgungswerk der Presse falle nicht unter eine Versorgungseinrichtung, deren Leistungen beitragspflichtig seien. Zudem seien die vom Kläger geleisteten Beiträge in keinerlei inhaltlichen Zusammenhang mit seiner Erwerbstätigkeit gestanden. Die Rentenzahlungen seien sofort fällig gewesen und noch während der Berufstätigkeit des Klägers geleistet worden. Mit Urteil vom 11.3.2009 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 4.5.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.5.2005 aufgehoben und die Beklagte dazu verurteilt, die Leistungen der Beigeladenen nicht der Beitragspflicht zur Krankenversicherung zu unterwerfen und hieraus geleistete Beiträge ab dem 1.4.2002 zu erstatten. Das Sozialgericht begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, die Beigeladene sei schon keine Versicherungs- und Versorgungseinrichtung im Sinne des Gesetzes, die ausschließlich für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sei. Die Regelung des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB V sei nicht einschlägig. Auch liege keine betriebliche Altersversorgung nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V vor. Es fehle an einem engen Bezug der Rentenleistung zum Arbeitsleben des Klägers.

Dagegen hat die Beklagte Berufung eingelegt und vorgetragen, sie halte die Ausführungen des Sozialgerichts bezogen auf § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V nicht f...

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