nicht rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Regensburg (Entscheidung vom 02.05.1996; Aktenzeichen S 3 U 162/95)

 

Tenor

i. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 02.05.1996 wird zurückgewiesen.

ii. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

iii. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Beitragspflicht eines Gesellschaftergeschäftsführers der Klägerin.

Die Klägerin wurde mit Gesellschaftsvertrag vom 06.07.1988 mit dem Gesellschaftszweck der Entwicklung, Erstellung, Betreuung, Beratung und dem Vertrieb von Hard- und Software mit einem Stammkapital von DM 100.000 gegründet. Der alleinige Gesellschafter war zugleich Geschäftsführer. Er übertrug mit zwei Gesellschaftsverträgen vom 08.03.1990 einen Gesellschaftsanteil von DM 35.000 an und einen Anteil von DM 56.000 DM an jeweils gegen ein Entgelt von 1,00 DM. Der Gesellschafter ist Diplominformatiker und Mathematiker und hatte vor seinem Eintritt in die Gesellschaft eine Einzelfirma, die die Gesellschaft mit der den Unternehmensgegenstand bildenden Software belieferte. Bei der Einvernahme durch den Senat hat der Zeuge angegeben, das eingezahlte Stammkapital sei zu diesem Zeitpunkt aufgebraucht gewesen. Der Gesellschafter habe intern die Hälfte seiner Anteile für den vorherigen Gesellschafter gehalten, der wegen sich überschneidender Geschäftsbeziehungen nicht mehr als Gesellschafter nach außen habe in Erscheinung treten wollen. Der Gesellschafter war ab da nicht mehr Geschäftsführer. Alleiniger Geschäftsführer war der Gesellschafter An den offenen bzw. verdeckten Beteiligungsverhältnissen am Stammkapital änderte sich bei einer Kapitalerhöhung auf 210.000 DM im Mai 1990 nichts. Zum Oktober 1991 wurde der Gesellschafter ebenfalls zum alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer mit der Befugnis, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten, bestellt. Mit Gesellschaftsvertrag vom 10.08.1992 wurde das Stammkapital auf 1.000.000 DM erhöht. Der Gesellschafter wurde zur Anteilsübernahme in Höhe von DM 230.000, der Gesellschafter in Höhe von DM 460.000 und ein weiterer Gesellschafter namens in Höhe von DM 100.000 zugelassen. Gleichzeitig wurde die Alleinvertretungsbefugnis des Geschäftsführers und die Abbedingung des Selbstkontrahierungsverbotes in seiner Person beschlossen. Nach Aussage des Zeugen hielt auch nach dieser Kapitalerhöhung der Gesellschafter die Hälfte seines Anteils für den früheren Gesellschafter.

Nach Aussage des vom Sozialgericht als Zeugen gehörten Gesellschafters hatte als Einziger das "Knowhow" für Entwicklung und Ausbau des einen branchengebundenen Produktes, das die Klägerin herstellte und vertrieb. Wegen dieses Knowhow sei es faktisch im Kreis der Gesellschafter zu keinen Mehrheitsbeschlüssen gekommen. Man habe sich vielmehr immer mit einig werden müssen, da sonst die Gefahr bestanden hätte, daß sich aus der Gesellschaft zurückzog und einen Konkurrenzbetrieb aufbaute. Nach seiner Einschätzung wäre der Bestand der Gesellschaft gefährdet gewesen, wenn der Gesellschafter sich mit seinem Knowhow aus dem Betrieb zurückgezogen hätte.

Mit Eintragung in das Handelsregister vom 26.03.1990 wurde der Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt. Er war nach dieser Eintragung befugt, die Gesellschaft bei der Vornahme von Rechtsgeschäften mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten uneingeschränkt zu vertreten. Am 22.12.1990 schloß die Gesellschaft mit ihm einen Geschäftsführervertrag mit einem Vertragsbeginn zum 01.09.1991. Darin war er von den Regelungen des § 181 BGB befreit, erhielt ein festes Jahresgehalt, eine Weihnachtsgratifikation sowie ein Urlaubsgeld. Geregelt waren ferner ein Zuschuß zur Altersversorgung und Krankenversicherung und der Abschluß einer privaten Unfallversicherung, außerdem die Möglichkeiten der Nebentätigkeit, die Geheimhaltungspflicht und ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot. Nach § 9 des Vertrages war der Geschäftsführer an bestimmte Arbeitszeiten nicht gebunden. Als wichtiger Grund für die fristlose Kündigung war u.a. das Ausscheiden des Geschäftsführers als Gesellschafter der Gesellschaft vorgesehen.

Nach seiner Zeugenaussage ist mit Wirkung vom 01.03.1998 von seinen Verpflichtungen bei der Klägerin freigestellt worden und ab April 1998 sowohl als Geschäftsführer als auch als Gesellschafter ausgeschieden. Er ist seither Gesellschafter und Geschäftsführer einer von ihm selbst gegründeten GmbH. Seine Gesellschaftsanteile an der Klägerin hat er an die beiden Mitgesellschafter und zu jeweils 1,00 DM verkauft. Zuvor sei es bei der Klägerin zu Schwierigkeiten dadurch gekommen, daß ein großer Folgeauftrag nicht rechtzeitig und zufriedenstellend habe fertiggestellt werden können. Der Auftraggeber habe die Klägerin vor die Alternative von Schadensersatzforderungen oder einer Ausgliederung und Verselbständigung des technischen Bereiches gestellt. Letzteres sei dann mit der erfolgt. S...

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